Verwaltungsvorlage - 2014/098Grunddaten
Beratungsfolge
BeschlussvorschlagBeschlussvorschlag: Die Vertreterin und der Vertreter der Hansestadt Buxtehude in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Harburg-Buxtehude werden angewiesen, der 2. Änderung der Verbandsordnung für den Sparkassenzweckverband Harburg-Buxtehude in der Fassung der Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage Nr. 2014/098 zuzustimmen. SachverhaltSachverhalt: Das Niedersächsische Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schreibt für die Verbandsversammlungen von Zweckverbänden vor, dass die Stimmen eines Verbandsmitgliedes nur einheitlich abgegeben werden können (§ 11 Abs. 3 Satz 1 NKomZG). Da der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Harburg-Buxtehude neben acht Vertreter/innen des Landkreises Harburg zwei Vertreter/innen der Hansestadt Buxtehude angehören, kann ein einheitliches Abstimmungsverhalten der Vertreter/innen der Hansestadt Buxtehude grundsätzlich nicht unterstellt werden. Das NKomZG sieht daher in § 12 Abs. 2 für die Vertreter/innen in der Verbandversammlung die Beachtung des § 138 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vor. Nach dieser Vorschrift haben die Vertreter/innen die Interessen der Hansestadt Buxtehude zu verfolgen und sind an Beschlüsse des Rates und des Verwaltungsausschusses gebunden. Den Vertreter/innen der Hansestadt Buxtehude in der Verbandsversammlung ist wegen des Einstimmigkeitsprinzips in diesem Fall eine Weisung über das Abstimmungsverhalten zu erteilen.
Die Änderung der von der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes am 29. November 2007 beschlossenen derzeit gültigen Verbandsordnung ist aufgrund von entsprechenden Hinweisen des Niedersächsischen Innenministeriums vorgesehen. Inzwischen hat der Sparkassenverband Niedersachsen auf der Grundlage des NKomZG und der neuen Sparkassenzweckverbandsverordnung eine mit dem Innenministerium abgestimmte MusterVerbandsordnung erstellt. Die Verbandsordnung für den Sparkassenzweckverband Harburg-Buxtehude soll jetzt an die Muster-Verbandsordnung angepasst werden.
Im Wesentlichen betrifft die Anpassung folgende Punkte:
Die einzelnen Veränderungen ergeben sich im Übrigen auch aus der dieser Verwaltungsvorlage als Anlage 2 beigefügten Synopse.
Anlagen
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