Weitere Aufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren:
Diversionsverfahren
Das Diversionsverfahren bietet die Möglichkeit von der Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht abzusehen. Die Staatsanwaltschaft gibt das Verfahren an die Jugendhilfe im Strafverfahren mit dem Auftrag ab, ein Beratungsgespräch mit dem Jugendlichen zu führen und entsprechende Weisungen einzuleiten und zu überwachen. Abschließend stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß §45 (2) Jugendgerichtsgesetz endgültig ein.
Teilnahme an den Hauptverhandlungen und Anhörungen
Die Jugendhilfe im Strafverfahren nimmt nach Möglichkeit an jeder Hauptverhandlung und Anhörung teil. Sollten sich seit dem letzten Gespräch mit der Jugendhilfe im Strafverfahren Veränderungen in der Lebenssituation ergeben, ist es unter Umständen für den Ausgang des Verfahrens wichtig, diese der Jugendhilfe im Strafverfahren frühzeitig mitzuteilen.
Stellungnahme für das Jugendgericht
Eine weitere Aufgabe der Jugendhilfe im Strafverfahren liegt in der sozialpädagogischen Stellungnahme für das Jugendgericht und die Staatsanwaltschaft. Die Stellungnahme basiert auf dem gemeinsamen Gespräch mit dem Jugendlichen oder Heranwachsenden und dem persönlichen Eindruck in der Gerichtsverhandlung. Die Stellungnahme beinhaltet neben Informationen über die Lebensgeschichte, die aktuelle Lebenssituation und die Zukunftsperspektive des jungen Menschen auch mögliche Hintergründe zur Straftat und eine Empfehlung zum Ausgang des Verfahrens.
Vermittlung, Begleitung und Überprüfung von Weisungen und Auflagen (wie z.B. Arbeitsauflagen, Betreuungsweisungen, soziale Trainingskurse) oder Hilfen zur Erziehung
Im gemeinsamen Gespräch werden die zu erfüllenden Auflagen und Weisungen besprochen. So werden beispielsweise folgende Fragen beantwortet:
- Bis wann muss ich meine Arbeitsstunden erfüllen?
- Wo kann ich diese ableisten?
- Womit muss ich rechnen, sollte ich die Auflage oder Weisung nicht erfüllen?
- Wie lange dauert eine Betreuungsweisung an?
- An wen wende ich mich, sollte ich die auferlegte Geldzahlung vorübergehend nicht zahlen können?
Bei Unklarheiten hinsichtlich der Erfüllung der vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft (Diversionsverfahren ) erteilten Auflagen oder Weisungen können sich die jungen Menschen jederzeit an die Jugendhilfe im Strafverfahren wenden.
Die Jugendhilfe im Strafverfahren prüft, vermittelt und begleitet zudem Jugendhilfemaßnahmen nach dem SGB VIII, wie z. B. ambulante Erziehungshilfen oder betreutes Wohnen.
Betreuung in Arrest-, Untersuchungshaft- und Haftsachen
In Arrestsachen ist die Jugendhilfe im Strafverfahren vor, während und nach dem Arrest Ansprechpartner für die Jugendlichen und Heranwachsenden und ebenso für die Jugendarrestanstalten.
In Untersuchungshaftsachen nimmt die Jugendhilfe im Strafverfahren Kontakt zu den Jugendlichen und Heranwachsenden in der Haftanstalt auf und berät sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens und informiert auf Wunsch Angehörige. Die Jugendhilfe im Strafverfahren ermittelt im persönlichen Gespräch die Lebensumstände des Betroffenen und übermittelt diese an die Staatsanwaltschaft und das zuständige Gericht. Sie prüft zudem unter Einbeziehung aller Verfahrensbeteiligten, ob die Inanspruchnahme von Leistungen der Jugendhilfe zur Vermeidung oder Aussetzung von Untersuchungshaft in Betracht kommen, z.B. durch Annahme einer stationären Jugendhilfemaßnahme durch den Betroffenen nach dem SGB VIII.
Während der gesamten Haftzeit hält die Jugendhilfe im Strafverfahren Kontakt zum Jugendlichen oder Heranwachsenden.
Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe
In Bewährungssachen besteht eine Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe, die dem jungen Menschen unterstellt wurde und somit helfend und betreuend zur Seite steht. Die Bewährungshilfe überwacht in diesem Fall jedoch die Erfüllung der Weisungen und Auflagen und berichtet in regelmäßigen Abständen dem Jugendgericht über die Lebensführung des Jugendlichen.
Mitwirkung in Ordnungswidrigkeitsverfahren
Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist in den Ordnungswidrigkeitsverfahren bezüglich schulvermeidenden Verhaltens involviert. Sie berät und unterstützt die jungen Menschen mit dem Ziel eines regelmäßigen Schul-, Praktikums-, oder Ausbildungsbesuchs und arbeitet eng mit anderen Fachdiensten zusammen.
Zusammenarbeit mit anderen Fachdiensten, Behörden und Institutionen
Ein auf die Betroffenen ausgerichteter Ausgang eines Jugendgerichtsverfahrens ist nur dann möglich, wenn sich alle Beteiligten verständigen und interdisziplinär zusammenarbeiten. Die Jugendhilfe im Strafverfahren arbeitet daher einzelfallbezogen mit verschiedenen Fachdiensten und Institutionen zusammen. Insbesondere sind hier der Allgemeine Soziale Dienst, die Jugendhilfeträger, die Schulsozialarbeiter*innen, die Jugendsozialarbeiter*innen an Schulen, die Schulen, die überbetrieblichen Werkstätten, die Beratungsstellen, die Einrichtungen der beruflichen Bildung, die Einsatzstellen für Arbeitsauflagen, das Jugendgericht, die Jugendstaatsanwaltschaft, die Polizei, die Bewährungshilfe, die Untersuchungs-, Arrest- und Strafanstalten und die Verteidiger*innen zu nennen.
Prävention
Die Leistungen der Beratung, Unterstützung und Vermittlung sollen, wie das gesamte Jugendstrafverfahren, auch präventiv wirken, um weitere Straftaten vorzubeugen und den jungen Menschen eine Orientierung für ein zukünftig straffreies Leben zu vermitteln. Darüber hinaus besteht in Kooperation mit der Justizvollzugsanstalt Bremervörde, dem Polizeikommissariat Buxtehude und der Jugendsozialarbeit an Schulen ein gemeinsames Projekt der Kriminal- und Gewaltprävention (Projekt „Gefangene helfen Jugendlichen“).