Bau von Verkehrs- und Erschließungsanlagen
© Hansestadt BuxtehudeBegleitet wird von der Fachgruppe Straßen und Grünanlagen die Planung und der Bau von Infrastruktureinrichtungen wie Verkehrs- und Erschließungsanlagen, Straßen, Geh- und Radwegen , Parkplätzen, Brücken, Ingenieurbauwerken, Grünanlagen mit den dazugehörigen Entwässerungseinrichtungen und Anlagen in Zusammenhang mit der Straßenbeleuchtung und Ampeln.
Die Neuplanung von Straßen findet meist nur mit der Erschließung von Wohn- und Gewerbegebieten statt, in der Regel werden vorhandene Straßen im Stadtgebiet saniert bzw. umgestaltet.
Erschließung von Wohnbaugebieten
Im Hinblick auf die durch die Hansestadt Buxtehude angestrebte Bevölkerungsentwicklung von derzeit rund 39.000 auf ca. 42.000 Einwohner bis zum Jahr 2020, ist eine fortschreitende Entwicklung der Wohnbebauung unerlässlich.
Die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen in Wohn- und Gewerbegebieten erfolgt in Zusammenarbeit mit Ing-Büros und bauausführenden Firmen (Beteiligung: SWB, SEB, Versorgungsunternehmen), so dass die Mitwirkung bei der Erschließung von Wohnbaugebieten einen Aufgabenschwerpunkt der Fachgruppe Straßen und Grünanlagen darstellt, der folgende Arbeitsbereiche abdeckt:
- Mitteleinwerbung
- Prüfung, Vergabe von Ingenieurverträgen
- Prüfung und Genehmigung von Leistungen externer Ing.-Büros und Erschließungsträger
- Bauüberwachung
Innerhalb des Fachbereiches Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt werden die im Flächennutzungsplan der Stadt ausgewiesenen Flächen für Wohnbebauung planrechtlich weiterentwickelt und zur Baureife geführt.
Bei den durch die Fachgruppe Straßen und Grünanlagen entwickelten und baulich umgesetzten Erschließungsanlagen stehen neben ökonomischen Gesichtspunkten auch in großem Maße gestalterische und funktionale Ansprüche im Vordergrund.
Hier finden Sie eine Übersicht der Baugrundstücke in Buxtehude:
https://www.buxtehude.de/bauen-verkehr-umwelt/bauen-in-buxtehude
Grundstückszufahrten
Private Grundstücke sollen häufig über eine Grundstückszufahrt mit der anliegenden öffentlichen Straße verbunden werden. Dafür muss die Hansestadt Buxtehude als Eigentümerin der Straße ihr Einverständnis erklären. Dabei spielt es keine Rolle, ob zwischen dem Anliegergrundstück und der Fahrbahn ein Geh- und Radweg liegt oder ob die Fahrbahn direkt an das Grundstück angrenzt.
Grundsatz der Gemeinverträglichkeit
Für Zufahrten gilt der Grundsatz der Gemeinverträglichkeit, d.h. der Vereinbarkeit mit den rechtlich geschützten Interessen anderer Anlieger und den Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (siehe NStrG).
Dieser Grundsatz der Gemeinverträglichkeit wird durch § 10 StVO für das Einbiegen aus einem Grundstück in eine Straße konkretisiert. Danach hat sich ein Anlieger so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen wird. Davon inbegriffen ist die Verpflichtung, bei der Anlage von Zufahrten möglichst eine solche Breite zu wählen, bei der mit den geringsten Beeinträchtigungen des durchgehenden und des ruhenden Verkehrs zu rechnen ist.
Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten
Jeder Straßenanlieger hat grundsätzlich Anspruch auf eine Erschließung seines Grundstücks. Zufahrten zu Grundstücken haben jedoch Auswirkungen auf die übrigen Verkehrsteilnehmer und verschiedene andere Funktionen oder Nutzungen von Straßen:
- Jede Zufahrt erzeugt zusätzliche Konfliktpunkte mit dem fließenden Verkehr, woraus negative Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs resultieren.
- Es ergeben sich Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, die Bevorrechtigung und die Aufenthaltsqualität für Fußgänger. Jede Zufahrt verlängert den Bereich, in dem Fußgänger besonders gefährdet sind.
- Durch die Gemeinde sind Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum herzustellen. Dieses Angebot wird durch die Schaffung zusätzlicher oder unangemessen breiter Zufahrten verringert, da das Parken im Bereich von Zufahrten gem. StVO unzulässig ist.
- Im Bereich der Zufahrten wird der Gemeingebrauch der Straße eingeschränkt, da keine Anlage von Beleuchtung, Verkehrsschildern, Begrünung, Parkplätzen, Anlagen von Versorgungsträgern, Vorhalten von Aufstellflächen für z.B. Telekommunikations- oder Postsammelkästen etc. möglich ist.
Zufahrten beeinträchtigen den öffentlichen Straßenraum nicht nur in funktionaler, sondern auch in gestalterischer Sicht. Der Straßenraum verliert seine optische und funktionale Gliederung durch das Verschmelzen des öffentlichen Verkehrsraums mit den Vorflächen zu den Einstellplätzen.
Werden Reparaturen an Leitungen erforderlich, ist der Bewegungsspielraum stark eingeschränkt und es sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
Nach Abwägung der bei der Anlage von Zufahrten zusammentreffenden Konflikte hat jeder Straßenanlieger grundsätzlich Anspruch auf die Anlage von nur einer Zufahrt. Dabei ist fahrtechnisch eine Regelbreite von 3 Metern ausreichend, um Wohngrundstücke zu erschließen.
Neue Zufahrt: Was müssen Sie beachten?
Soll eine Zufahrt erstmalig erstellt, eine vorhandene Zufahrt verändert oder verlegt werden, so ist das Einverständnis der Hansestadt Buxtehude in jedem Fall vor Beginn der Bauarbeiten einzuholen.
Die Fachgruppe Straßen und Grünanlagen erteilt Auflagen zur technischen Ausführung der Zufahrt. Auch über die Lage der Zufahrt wird unter verkehrlichen und gestalterischen Aspekten entschieden.
Zur Beantragung verwenden Sie bitte das anliegende Formular. Das Einverständnis der Stadt wird Ihnen kostenpflichtig erteilt. Fragen können bei einem Ortstermin besprochen werden, zu dem sich ein/e Vertreter/in der Fachgruppe gern mit Ihnen verabredet.
Antrag zur Herstellung / Änderung einer Grundstückszufahrt
Zuständiger Ansprechpartner bei der Hansestadt Buxtehude:
Name: | Frau M. Ringe |
Telefon: | 04161 / 501 66 32 |
Fax: | 04161 / 501 7 66 99 |
E-Mail: | m.ringe@stadt.buxtehude.de |
Organisationseinheit: | Fachgruppe 66 - Straßen und Grünanlagen |
Ausschreibung und Vergabe
Unter der Ausschreibung von Bauleistungen versteht man die Anforderung vergleichbarer Angebote von Baufirmen oder Ingenieurbüros. D.h. von der zu erledigenden Arbeit werden vom Sachbearbeiter so viele Merkmale wie möglich festgelegt. Dies sind z.B. Art und Umfang der Arbeiten, welche Materialien verwendet werden sollen und wie groß die Flächen sind, auf die neue Befestigungen aufgebracht werden usw. Ein solches Leistungsverzeichnis ist in der Regel sehr umfangreich und ermöglicht die Ermittlung des günstigsten Bieters für die Durchführung der gewünschten Arbeiten.
Die Bieter müssen nachweisen, dass sie die nötigen Qualifikationen besitzen, um die geforderten Arbeiten durchzuführen, z.B. qualifizierte Mitarbeiter oder Möglichkeit zur fachgerechten Entsorgung vorhandener Materialen.
In der Regel müssen Aufträge immer an den günstigsten Bieter vergeben werden.
Gesicherte Erschließung
„… Das Erfordernis der gesicherten Erschließung
Die §§ 30 ff. BauGB verlangen für die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens grundsätzlich eine gesicherte Erschließung. Lediglich im Außenbereich nach § 35 BauGB nimmt das Gesetz hiervon Abstand und verlangt nur noch, dass eine ausreichende Erschließung gegeben ist.
Die Erschließung ist gesichert, wenn im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung damit gerechnet werden kann, dass die notwendig werdenden Erschließungsanlagen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens funktionsfähig hergestellt sein werden. BVerwG DVBl. 1986, 685 ff.
Es handelt sich hierbei um eine Prognoseentscheidung der Bauaufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Genehmigung bezogen auf den künftigen Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens.
Die gesicherte Erschließung setzt jedenfalls im Planbereich nach § 30 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB einen Anschluss an das öffentliche Straßennetz voraus sowie das Vorhandensein einer ausreichenden Versorgung mit Elektrizität, Wärme und Wasser sowie einer funktionsfähigen Abwasser- und Abfallbeseitigung (regelmäßig Anschluss an zentrale Abwasserbeseitigungsanlage). Dürr/König Baurecht Bayern S. 154 Rn. 234.
Sie können sich an dieser Stelle der notwendig werdenden Erschließungsanlagen mit der gesetzlichen Bestimmung in § 127 Abs. 2 und Abs. 4 BauGB helfen. Dort sind die maßgeblichen Erschließungsanlagen genannt. Geben Sie allerdings darauf Acht, dass Sie für die Erschließung in den §§ 30 ff. BauGB nicht die Vorschrift des § 127 BauGB zitieren. § 127 BauGB betrifft nämlich nur die Frage der zulässigen Erhebung von Erschließungsbeiträgen und steht damit im Kontext mit Art. 5a KAG. Es handelt sich daher nur um eine gedankliche „Behelfsbrücke“, um die notwendigen Erschließungseinrichtungen im Planbereich des § 30 BauGB parat zu haben.
Da das Gesetz bei Vorhaben im Außenbereich zumindest bei privilegierten Vorhaben nur von einer ausreichenden Erschließung spricht, sind hier Abstriche in den Anforderungen gegenüber Vorhaben im Plan- oder Innenbereich angezeigt. Gefordert wird aber zumindest auch insoweit die wegemäßige Erreichbarkeit des Grundstücks sowie die Versorgung mit Wasser und Strom nebst einer ausreichenden Abwasserbeseitigung.
Welche Anforderungen an die gesicherte Erschließung bei sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB gestellt werden, hängt letztlich vom Umfang und von der Art des jeweiligen Vorhabens ab und ist Einzelfallbeurteilung. …“
Quelle: https://www.juracademy.de/baurecht-bayern/erfordernis-gesicherten-erschliessung.html
Gestattungsverträge
Wann muss ein Gestattungsvertrag abgeschlossen werden:
Der Hauptenergieträger der Hansestadt Buxtehude sind die Stadtwerke Buxtehude. Die Stadtwerke haben mit der Hansestadt einen Konzessionsvertrag abgeschlossen.
Hierin ist zum einen geregelt, wo die Stadtwerke ihre Leitungen verlegen dürfen. Des Weiteren erhält die Hansestadt von den Stadtwerken einen bestimmten Betrag damit diese auf öffentlichen Grund Leitungen verlegen dürfen. Im Prinzip ist dieser Konzessionsvertrag gleichzusetzen mit dem Gestattungsvertrag.
Für die private Nutzung von gewidmeten Flächen ist ein Gestattungsvertrag erforderlich. Hierfür sind bestimmte Unterlagen und Voraussetzungen nachzuweisen beziehungsweise zu erfüllen.
Wer muss einen Gestattungsvertrag abschließen:
Jeder, der die öffentlich gewidmete Flächen in Anspruch nehmen will muss einen Gestattungsvertrag abschließen. Hierunter fällt jedoch nicht die Nutzung gemäß Sondernutzungsgebührensatzung.
Hier ein paar Beispiele in welchen Fällen ein Gestattungsvertrag abgeschlossen werden muss:
- Verlegen von Leitungen,
- Nutzung der Wege und Wirtschaftswege,
- Erstellung von privaten Schaltkästen,
- Verlegung von Erdkabeln als Blitzableiter,
- Verlegung von Druckrohrleitungen
Der Gestattungsvertrag regelt schuldrechtlich den Verbotsverzicht und den Verzicht auf das Durchsetzen von Unterlassungsansprüchen des Rechteinhabers gegenüber dem Begünstigten. Wesentlicher Bestandteil ist die Einräumung und die Regelung von Nutzungsrechten. Miete, Pacht und Leihe sind die, durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)geregelten, Grundformen des Gestattungsvertrages, wobei der Begriff Gestattungsvertrag im BGB nicht definiert ist.
Der Gestattungsvertrag spielt vor allem in den Bereichen der Energieversorgung und der Telekommunikation eine bedeutende Rolle, und zwar dort, wo die Dienstleistungserbringung (Versorgung) nicht Bestandteil des Vertrages ist, es sich also nicht um einen Konzessionsvertrag handelt. Vielmehr steht die Überlassung eines für die Versorgung notwendigen Rechtes im Mittelpunkt (Nutzungsrecht, Leitungsrecht, Wegerecht).
Für die Duldung bzw. die Erlaubnis erhält der Eigentümer vom Gestattungsnehmer in der Regel eine finanzielle Entschädigung.
Die Höhe der Entschädigung ist Verhandlungssache und richtet sich gewöhnlich nach dem Maß der Beeinträchtigung durch die Gestattung. Die finanzielle Entschädigungsleistung wird in diesem Falle auch Gestattungsentgelt genannt und kann einmaliger oder regelmäßig wiederkehrender Natur sein.
Beispiel Post- und Gartenstraße
In den Jahren 2014 und 2015 wurde im Zuge des Straßenerneuerungsprogrammes der Hansestadt Buxtehude die Erneuerung der Post- und Gartenstraße in Kooperation mit der Stadtentwässerung Buxtehude durchgeführt.
Bei der Abrechnung von Straßenerneuerungsmaßnamen ist es von besonderer Bedeutung, die Anlieger frühzeitig in den Planungsprozess einzubinden, um einen möglichst breiten Konsens für die notwendigen Erneuerungen zu erzielen. Dies findet in Buxtehude unter anderem mit Hilfe von Anwohner- und Bürgerinformationsterminen statt.
Insgesamt wird bei der Planung der Maßnahmen darauf Wert gelegt, Haushaltsmittel wirtschaftlich einzusetzen und einen guten Kompromiss zwischen den notwendigen baulichen Erneuerungen und gestalterischen Aspekten zu finden.
Kreuzungsbereich Post- und Wiesenstraße© Hansestadt BuxtehudeAm Beispiel der Post- und Gartenstraße ist erkennbar, dass es gelungen ist unter Anwendung eines zeitgemäßen Ausbaustandards einen Beitrag zur Aufwertung des dortigen Wohnquartieres zu leisten.
Im Planungsprozess für die Straßenbaumaßnahmen werden grundsätzlich in Kooperation mit den Stadtwerken und der Stadtentwässerung Buxtehude die Notwendigkeiten einer gleichzeitig durchzuführenden Kanalerneuerung sowie die Erneuerung von Versorgungsleitungen und der Straßenbeleuchtung überprüft. Um Kosten zu sparen werden je nach Erfordernis dann die nötigen Maßnahmen im Vorwege der Straßenerneuerung oder parallel umgesetzt.
Technische Erläuterung:
Die Poststraße und die Gartenstraße stellen in ihrem Verlauf zusammen mit der Hastedtstraße einen der Hauptstraßenzüge im westlich gelegenen innerstädtischen Wohngebiet Petersmoor dar. © Hansestadt BuxtehudeDie Straßen sind als „Straßen mit starkem innerörtlichem Verkehr“ eingestuft und Bestandteil der innerstädtischen Tempo-30-Zone. Aufgrund der vermehrten Verkehrsbelastung der vergangenen Jahre traten in den Straßen starke Spurbildungen in der Fahrbahndecke auf, die in Teilbereichen bereits zum Aufreißen der Oberflächenbefestigung geführt haben und vielfach die bestimmungsgemäße Nutzung behinderte, sowie den Abfluss von Oberflächenwasser beeinträchtigten. Außerdem gab es in einem Teilabschnitt der Poststraße vermehrt Probleme mit der schlecht geregelten Parksituation - dies führte zu Beeinträchtigung des Busverkehrs und der Müllabfuhr.
Die Erneuerung der Poststraße wurde im Teilabschnitt zwischen Konopkastraße und Altländer Straße aus fachlicher Sicht als dringend erforderlich eingestuft. In der Gartenstraße fand man den gleichen sanierungsbedürftigen Zustand im Bereich zwischen Altländer Straße und Vaßmerstraße vor.
Um Kenntnisse über die Beschaffenheit und Tragfähigkeit des vorhandenen Bodens zu erlangen, wurden im Vorfeld der Maßnahme Baugrunduntersuchungen durchgeführt. Hierbei wurden Lagen von Torfboden bis zu 2,50 m Stärke festgestellt, die einen schlecht tragfähigen Baugrund für Straßen darstellen. © Hansestadt BuxtehudeAufgrund der Ergebnisse aus den Baugrundaufschlüssen war die Herstellung eines konventionellen Oberbaus ohne baugrundverbessernde Maßnahmen nicht möglich. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung und der Grundwasserstände wurde von einem kompletten Bodenaustausch im Fahrbahnbereich jedoch Abstand genommen. Die Fahrbahngründung erfolgte alternativ mittels einer lastübertragenden Schotttragschicht und einem Geoverbundstoff.
Im Vorfeld der Fahrbahngründung wurde auf der gesamten Ausbaulänge der abgängige Regenwasserkanal erneuert sowie eine punktuelle Sanierung des Schmutzwasserkanals nach Vorgaben der Stadtentwässerung der Hansestadt Buxtehude durchgeführt. Der Stadtentwässerung Buxtehude war auch für die Bauüberwachung dieser Maßnahmen zuständig.
Der weitere Aufbau des Straßenkörpers ergab sich aus der geltenden Richtlinie für den Straßenoberbau (RStO 12).
Darüber hinaus würde im Zuge der Baumaßnahme die Straßenbeleuchtung energetisch saniert und auf LED-Technik umgerüstet.Auf einer Länge von 560 Metern findet der Verkehrsteilnehmer jetzt die Post- und Gartenstraße auf dem aktuellen Stand der Technik und verkehrsberuhigt ausgebaut vor. Als optische und fahrdynamische Mittel wurden farblich abgesetzte Aufpflasterungen in den Kreuzungsbereichen der einmündenden Straßen sowie Pflanzinseln und Parkflächen angeordnet.
Ausbauprofile gem. RAST 06:
Fahrbahnbreite Poststraße: 4,00 m (8,00 m incl. Parkstreifen bzw. Pflanzinseln)
Fahrbahnbreite Gartenstraße: 6,00 m (8,00 m incl. Parkstreifen bzw. Pflanzinseln)
Beidseitige 2-reihige Gosse, Breite: 32 cm
Gehwegbreite: beidseitig 1,80 m.
Fahrbahnaufbau gem. RStO 12 Bauklasse 1,8:
10 cm All-Verbundpflaster grau/anthrazit
3 - 5 cm Pflasterbettung
20 cm Schottertragschicht 0/32 mm
35 cm Schottertragschicht 0/45 mm
Geoverbundstoff zur Lastübertragung
~ 70 cm Gesamtaufbau
Baukosten Straßenbau: rd. 700.000 €
Baukosten Kanalbaubau: rd. 300.000 €
Bauzeit: Mai 2014 - September 2015
Abgeschlossene Projekte
In den letzten Jahren durchgeführte umfangreiche
Straßenerneuerungs- und Straßenbaumaßnahmen:
- Kellerkuhle (2000)
- Wiesenstraße (2001)
- Schlangenweg (2002/03)
- Heitmanns Weg (2005)
- Am Gleise (2006)
- Bebelstraße 1. BA (2007)
- Bollweg (2008)
- Zur Vilsenheide (2009)
- Melkerstieg (2010/11)
- Poststraße / Gartenstraße (2014)
- Goethestraße / Hermann-Löns-Straße (2016)
- Danziger Weg / Ostpreußenweg (2016)
- Bebelstraße 2. BA (2018/19)
- Hastedtstraße (2019)
- Parkstraße (2020)
- Grasweg (2021)
- Gewerbegebiet Ovelgönne 1 (2022)
- Halepaghenstraße (2023)
Ansprechpartner/in
Herr Rainer Ratzke | |
Stadthaus Bahnhofstraße 7 21614 Buxtehude Telefon: 04161 5016610 Telefax: 04161 501-76699 E-Mail: fg66@stadt.buxtehude.de |
Organisationseinheiten
Fachgruppe Straßen und Grünanlagen | |
Bahnhofstraße 7 21614 Buxtehude Telefon: 04161 501-6610 Telefax: 04161 501-76699 E-Mail: fg66@stadt.buxtehude.de | Montag: 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag: geschlossen Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr & 13:30 - 18:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr |