Unterhaltsvorschuss
Sie sind alleinerziehend?
© Hansestadt Buxtehude / PHOTOGRAPHIE angela farah
Dann haben Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn:
- Ihr Kind bei Ihnen lebt und Sie nicht mit einem Ehepartner oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zusammenleben
- der getrennt lebende Elternteil keinen oder nur einen geringeren als den gesetzlichen Mindestunterhalt zahlt oder Ihr Kind Halbwaise ist und die Halbwaisenrente unter dem Mindestunterhalt liegt
- Ihr Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
Die Ansprüche des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil gehen in Höhe des geleisteten Unterhaltsvorschusses auf das Bundesland über, in dem das Kind lebt. Der für das Kind zuständige örtliche Jugendhilfeträger, der den Unterhaltsvorschuss gewährt, macht die geleisteten Zahlungen gegenüber dem Unterhaltsschuldner geltend und fordert die Gelder im Rahmen dessen Leistungsfähigkeit ein. Hierzu stehen ihm diverse rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung.
Wichtiger Hinweis:
Der Antrag kann erst nach der Geburt des Kindes gestellt werden.