Kommunale Steuern
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer und knüpft allein an den Steuergegenstand an ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (z.B. seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Steuergegenstand ist der Gewerbesteuerbetrieb und seine objektive Ertragskraft. Steuerpflichtig ist der Unternehmer, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.
Grundsätzlich unterliegen alle Gewerbebetriebe im Sinne des § 15 Absatz 2 Einkommensteuergesetz der Gewerbesteuer („Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist“). Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) hingegen gelten immer als Gewerbebetrieb und sind daher stets gewerbesteuerpflichtig. Nicht unter die Gewerbesteuerpflicht fallen Freiberufler, zu denen z. B. Rechtsanwälte oder Ärzte gehören.
Steuererklärungen
Gewerbesteuererklärungen sind beim Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt setzt auf der Grundlage der eingereichten Steuererklärung einen Gewerbesteuermessbetrag fest, der durch Bescheid dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben wird. Dieser Gewerbesteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die Städte und Gemeinden.
Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist.
Der Hebesatz der Hansestadt Buxtehude beträgt zur Zeit 435 v.H..
Historische Hebesätze:
Jahre | Hebesatz |
1993 - 2000 | 330 v.H. |
2001 - 2002 | 350 v.H. |
2003 - 2006 | 385 v.H. |
2007 - 2013 | 390 v.H. |
2014 - 2023 | 410 v.H. |
2024 - | 435 v.H. |
Die Steuerverwaltung des Bundes und der Länder haben ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten (ELSTER) an die Finanzämter entwickelt.
An wen muss ich mich wenden
Die Entscheidung über die Gewerbesteuerpflicht trifft das für das Unternehmen zuständige Finanzamt.
Für Auskünfte und Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Bitte halten Sie Ihr Kassenzeichen oder die Steuernummer des Finanzamtes dazu bereit.
Sollten Sie eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere Stadtkasse (Tel.: 04161/ 501 2013).
Gewerbeanzeigen (An-, Um- und Abmeldungen) nehmen Sie bitte bei der Fachgruppe Recht, Sicherheit, Ordnung und allgemeiner Bürgerservice vor (Tel.: 04161/501 3224).
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer. Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstückes an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet sich das Grundstück befindet.
Steuergegenstand ist der im Inland liegende Grundbesitz:
- Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A)
- Grund- und Betriebsvermögen (Grundsteuer B)
Das Finanzamt ermittelt für jedes Grundstück auf der Grundlage des Einheitswertes einen Grundsteuermessbetrag. Dieser Messbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Die so ermittelte Grundsteuer wird jährlich festgesetzt.
Die Hebesätze der Hansestadt Buxtehude betragen:
- Grundsteuer A: 310 % bis 31.12.2023
- Grundsteuer A: 490 % ab 01.01.2024
- Grundsteuer B: 415 % bis 31.12.2022
- Grundsteuer B: 490 % ab 01.01.2023
Grundsteuerpflichtig ist derjenige der am 01.01. eines Jahres Eigentümer des Grundstückes ist. Wird ein Grundstück im laufenden Jahr verkauft, müssen der Verkäufer und der Käufer die Grundsteuer bis zum Jahresende ggf. untereinander privatrechtlich abrechnen. Der Käufer erhält erst zum 01.01. des Folgejahres einen eigenen Grundsteuerbescheid.
Grundsteuerreform in Niedersachsen
© Niedersächsisches Landesamt für SteuernDas Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Dem Gesetzgeber wurde vom Bundesverfassungsgericht zur Beseitigung dieses verfassungswidrigen Zustands eine Frist bis Ende 2019 eingeräumt. Im November 2019 hat der Gesetzgeber auf Bundesebene daraufhin das Grundsteuer-Reformgesetz verabschiedet. Gleichzeitig wurde mit der sogenannten Öffnungsklausel den Bundesländern das Recht eingeräumt, eine eigene gesetzliche Regelung für die Bewertung von Grundbesitz aufzustellen.
Nähere Informationen erhalten sie über folgenden Link:
Informationen für Grundstückseigentümer/innen
Über www.elster.de steht Ihnen ab dem 01.07.2022 die kostenlose Möglichkeit der elektronischen Erklärungsabgabe zur Verfügung. Hierfür benötigen Sie ein Benutzerkonto. Sofern Sie noch kein entsprechendes Benutzerkonto besitzen, können Sie dieses bereits jetzt unter www.elster.de beantragen. Sollten Sie bereits ein Benutzerkonto besitzen, welches Sie z. B. für Ihre Einkommensteuererklärung benutzen, können Sie dieses auch für die Grundsteuer verwenden.
Die Feststellungserklärung ist bis zum 31.01.2023 beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Dazu erklärt der Finanzminister Hilbers: „Angesichts des aktuellen Erklärungseingangs von bundesweit knapp unter 40 Prozent, haben wir im Kreise der Finanzministerinnen und Finanzminister heute erneut erörtert, wie und mit welchen Maßnahmen darauf reagiert werden kann. Auch vor dem Hintergrund, dass die Menschen in Deutschland aktuell vielen
Herausforderungen und Unsicherheiten gegenüberstehen und viele mit Sorge in die Zukunft blicken, haben wir die Möglichkeiten und Maßnahmen abgewogen und uns für eine allgemeine Fristverlängerung ausgesprochen und uns darauf verständigt, für die Abgabe der Grundsteuererklärung einmalig mehr Zeit zu gewähren.“
Gleichzeitig appelliert Finanzminister Hilbers an die Bürgerinnen und Bürger sowie die Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die Erklärungen weiterhin zügig und kontinuierlich abzugeben. Dies sei für eine erfolgreiche Umsetzung der Grundsteuerreform unerlässlich. Nur so sei sichergestellt, dass den Gemeinden die notwendigen Grundlagen für die Erhebung der Grundsteuern ab 2025 rechtzeitig vorliegen, so der Minister.
Im vergangenen Jahr wurde das niedersächsische Grundsteuergesetz beschlossen, dem das vom Land selbst entwickelte Flächen-Lage-Modell zu Grunde liegt. Notwendig ist die Neuregelung, um eine gerechte Besteuerung der Grundstücke zu erreichen. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Besteuerung für verfassungswidrig erklärt. Denn die Belastungsverteilung ist im Laufe der Zeit unzutreffend geworden. ‚Mit dem neuen Gesetz ist keine Erhöhung des Aufkommens beabsichtigt‘, hebt der Niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers hervor. Gleichwohl wird es durch die Reform zu Belastungsverschiebungen für einzelne Steuerpflichtige kommen. Das kann sowohl ein Mehr als auch ein Weniger für den Einzelnen sein.
Zur Umsetzung ist jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, ab dem 01.07.2022 eine Erklärung zu seinem Grundstück gegenüber seinem Finanzamt abzugeben.
‚Das hört sich erst einmal nach viel Aufwand an‘, räumt Hilbers ein. ‚Bei uns spielt der Bürger-Service aber eine wichtige Rolle. Für unser niedersächsisches Modell sind nur wenige Angaben notwendig, die in den meisten Fällen ohnehin vorliegen. Anders als beim Bundesmodell ist die Steuererklärung nur einmal abzugeben. Und die Steuerverwaltung steht den Bürgerinnen und Bürgern unterstützend zur Seite.‘
Die Erklärung besteht aus wenigen Angaben: der Adresse und den Flächengrößen des Grundstücks sowie der Gebäudeflächen für Wohnen und für Nicht–Wohnen. Ab dem 01.07.2022 können sie elektronisch über das ‚Portal ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de‘ schnell und bequem eingetragen und übermittelt werden.
Die Finanzverwaltung wird den Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken zuvor im Mai/Juni 2022 in Informationsschreiben das jeweilige Aktenzeichen sowie Erläuterungen an die Hand geben. Dazu zählen auch Grundstücksinformationen, die schon bei der Finanzverwaltung vorhanden sind. Die Eigentümer müssen sie nur überprüfen. Auch der eigens eingerichtete Grundsteuer-Viewer gibt Hilfestellung. Dabei handelt es sich um eine Kartendarstellung, aus der die Flächen online abzulesen sind. Bis zum 31.10.2022 sind die Erklärungen abzugeben. Damit haben die Bürgerinnen und Bürger ihren Anteil an der Neubewertung ihres Grundstückes geleistet. Den Rest erledigt die Verwaltung.
Im Anschluss wird nämlich ein Lage-Faktor von der Finanzverwaltung ermittelt und in die Berechnung einbezogen. Dafür wird als Indikator der Bodenrichtwert für das jeweilige Grundstück genutzt und mit dem Gemeindedurchschnitt verglichen. Dahinter steht, dass eine Gemeinde dem Grundbesitzer typischerweise in guter Lage mehr und in mäßiger Lage weniger Nutzen bietet, zum Beispiel in Gestalt unterschiedlich langer oder kurzer Wege, der Erreichbarkeit kommunaler Dienste und der Nutzungs-/Lebensqualität. Diese Unterschiede werden im niedersächsischen Flächen-Lage-Modell berücksichtigt. Mithilfe des Grundsteuer-Viewers lässt sich der Lage-Faktor für jeden nachvollziehen.
Hilbers hebt hervor, dass die elektronische Abgabe der Steuererklärung sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Finanzämter der einfachste und schnellste Weg ist. Um allen den Zugang dafür zu ermöglichen, kann auch ein bestehender Zugang zu ELSTER eines Angehörigen zur Erklärungsabgabe genutzt werden. Kinder können damit beispielsweise für ihre Eltern die Erklärung elektronisch abgeben. Bei der elektronischen Erklärungsabgabe können zudem die Angehörigen der steuerberatenden Berufe helfen. Auch die Hausverwaltungen können die Erklärungsabgabe übernehmen.
Selbstverständlich werden auch die Belange derjenigen, die keinerlei Möglichkeit haben die Erklärung elektronisch abzugeben, berücksichtigt. Im Ausnahmefall werden Papier-Vordrucke bereitgestellt und Papier-Erklärungen angenommen.
Hintergrund:
Die Grundsteuer hat für die kommunalen Haushalte eine enorme Bedeutung. Nach der Gewerbesteuer und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer stellt die Grundsteuer die drittgrößte Einnahmequelle der Kommunen dar. Allein in Niedersachsen belief sich das Grundsteueraufkommen im Jahr 2020 auf insgesamt rund 1,4 Milliarden Euro, bundesweit auf rund 14 Milliarden Euro.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz der Verfassung erklärt hat, musste der Gesetzgeber die Grundsteuer reformieren, um das Aufkommen für die Kommunen zu sichern und die Neuregelungsfrist des Bundesverfassungsgerichts einzuhalten. Ab dem 01.01.2025 kann die Grundsteuer nur noch nach neuem Recht erhoben werden. Dafür hat der Bund ein komplexes Modellentwickelt, das dem alten Recht ähnlich ist. Er hat zugleich den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, eigenes Landesrecht für die Grundsteuer zu schaffen.
Niedersachsen hat sich für eine selbstentwickelte Lösung entschieden. Das Flächen-Lage-Modell ist leicht umsetzbar und enthält keine streitanfälligen Determinanten. Es vermeidet automatische Wertsteigerungen durch anwachsende Preise und verhindert damit eine schleichende Steuererhöhung.
Gegenüber dem verkehrswertorientierten Bundesmodell ist beim Flächen-Lage-Modell nur noch eine Hauptfeststellung für die ca. 3,5 Millionen zu bewertenden Grundstücke in Niedersachsen anstelle regelmäßiger weiterer Hauptfeststellungen im 7-Jahre-Rhythmus nötig. Nur für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gilt in allen Bundesländern das Bundesrecht, weswegen alle sieben Jahre eine Erklärung abzugeben ist.
Insgesamt bedeutet das eine erhebliche Einsparung von Personal- und Verwaltungskosten auf Seiten der Finanzverwaltung, aber auch eine erhebliche Erleichterung für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen.
Weitere Informationen können sie dem Dokument "Grundsteuerreform Präsentation zur Pressemitteilung vom 03.02.2022" entnehmen.
Update: Pressemitteilung vom 19.02.2024
Reform der Grundsteuer: Informationen zur Umstellung zum 1. Januar 2025
Zum 1. Januar 2025 tritt die Reform der Grundsteuer in Kraft. Hintergrund sind ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts und das Ziel, die Grundsteuer auf eine zeitgemäße, nachvollziehbare und gerechte Grundlage zu stellen. Das umfangreiche Reformvorhaben ist für Land, Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürger von großer Bedeutung. Deshalb informieren Landesregierung und kommunale Spitzenverbände knapp ein Jahr vor dem Inkrafttreten gemeinsam, um wesentliche Fragen kompakt und verständlich für die Menschen zu beantworten. Dazu haben sie ein gut zweiseitiges Papier entwickelt.
Finanzminister Gerald Heere erklärt: „Niedersachsen hat die Grundsteuerreform genutzt, um ein einfaches und zugleich gerechtes neues System nach dem Flächen-Lage-Modell zu installieren. Ein großer Vorteil dieses Modells ist auch, dass künftig keine weiteren Hauptfeststellungen nötig sind, die Eigentümerinnen und Eigentümer also nicht durch eine regelmäßige Erklärungspflicht belastet werden. Handlungsbedarf entsteht nur noch dann, wenn sich Änderungen beim Grundstück oder Gebäude ergeben oder sich die Eigentumsverhältnisse ändern. Erfreulich ist auch, dass die neue Bewertung aller Grundstücke in weiten Teilen abgeschlossen ist. Zu Jahresbeginn lagen der Steuerverwaltung rund 93 Prozent der erforderlichen Erklärungen vor. In Niedersachsen waren also die allermeisten Beteiligten bereit, ihren staatsbürgerlichen Beitrag zu leisten, um den Gemeinden auch für die Zukunft einen wichtigen Teil ihrer Einnahmen zu ermöglichen und damit entscheidende Grundlagen zum Funktionieren des öffentlichen Gemeinwesens zu sichern.“
Der Niedersächsische Staatssekretär für Inneres und Sport, Stephan Manke, sagt: „Mit diesem Wechsel wird ein zeitgemäßes System geschaffen. Auch wenn dadurch möglicherweise bei manchen Bürgerinnen und Bürgern an ihrer Grundsteuerbelastung Änderungen entstehen, führt dies zu aktuelleren Bemessungsgrundlagen und einer besseren Vergleichbarkeit der Grundsteuerlast innerhalb einer Kommune. Mir ist wichtig zu betonen, dass die Reform der Grundsteuer nicht Folge der insgesamt steigenden Finanzbedarfe der Kommunen ist. Die Angabe des aufkommensneutralen Hebesatzes durch die Kommunen wird dies nachvollziehbar machen.“
Prof. Dr. Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistags, hebt den erheblichen Aufwand von Land und Kommunen bei der Umstellung hervor: „3,5 Millionen Grundsteuererklärungen müssen von der Finanzverwaltung bearbeitet werden. Danach sind die Städte und Gemeinden am Zug, müssen die Daten in ihre EDV-Systeme übernehmen und in jedem Fall neue Grundsteuerbescheide erlassen. Eine Herkulesaufgabe, die Finanz- und Kommunalverwaltung gerade gemeinsam schultern. Für die Menschen steht aber im Vordergrund, was das für sie konkret bedeutet. Das Informationspapier gibt Antwort.“
Präsident Dr. Marco Trips, Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund, betont neben der Klarheit und Transparenz der Reform die zentrale Bedeutung der Grundsteuer für Städte, Gemeinden und Samtgemeinden: „Aufgrund der im Gesetz vorgesehen transparenten Vergleichs-Darstellung der Hebesätze kann niemand die Reform für geheime, intransparente Erhöhungen nutzen. Diese Form der Aufkommensneutralität ändert aber nichts an der sich zuspitzenden Finanznot der Kommunen.“ Es werde daher unabhängig von der Reform zu Erhöhungen kommen müssen. Das Grundsteueraufkommen bleibe zentral wichtig zur Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge und Finanzierung kommunaler Einrichtungen wie Schulen, KiTas und Feuerwehren.
Hauptgeschäftsführer Dr. Jan Arning, Niedersächsischer Städtetag, lobt das niedersächsische Flächen-Lage-Modell: „Hier wird die Anzahl der Parameter geringgehalten. Dadurch ist die Umsetzung einfacher und weniger fehleranfällig als in anderen Bundesländern.“ Anders als beim Bundesmodell komme es auch nicht zu starken Verwerfungen bei der Bewertung der einzelnen Grundstücksarten, etwa zwischen zu Wohnzwecken und gewerblich genutzten Grundstücken. Er stellt ferner klar: „Die ganz überwiegende Mehrzahl der Städte und Gemeinden wird die Aufkommensneutralität im Zuge der Reform wahren. Danach wird es aufgrund der allgemeinen Finanznot der Kommunen aber mit Sicherheit wieder Erhöhungen geben.“
Mehr Information auf der Webseite des Landesamtes für Steuern Niedersachsen auf der Webseite https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer.
Das entsprechende Dokument können sie hier herunterladen.
Hundesteuer
Die Hansestadt Buxtehude erhebt Hundesteuer aufgrund der vom Rat am 25.06.2001 beschlossenen Hundesteuersatzung. Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine zulässige kommunale Aufwandsteuer auf der Grundlage von Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes.
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund schriftlich, bei der Hansestadt Buxtehude anzumelden. Dieses kann online, schriftlich oder persönlich erfolgen.
Anmeldung
Die Hundehalterin/der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb einer Woche nach der Aufnahme in den Haushalt anzumelden. Wenn der Hund durch Geburt von einer von ihr/ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist, muss die Anmeldung innerhalb von einer Woche erfolgen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist.
Wird ein Hund länger als zwei Monate in Pflege oder Verwahrung genommen, so muss die Anmeldung innerhalb einer Woche nach dem Tag erfolgen, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten ist.
Bei Zuzug ist die Anmeldung innerhalb der ersten Woche des auf den Zuzug folgenden Monats vorzunehmen.
Bei der Anschaffung eines Hundes sind bei der Anmeldung der Name und die Anschrift der vorherigen Hundehalterin/des vorherigen Hundehalters, Alter, Beginn der Haltung und die Rasse anzugeben. Des weiteren sind Informationen zum Sachkundenachweis des Halters, Chipnummer, Hundehaftpflichtversicherung und Eintragung in das Niedersächsische Hunderegister anzugeben.
Die Steuerpflicht entsteht beginnt mit dem ersten Tag des auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats, frühestens mit dem ersten Tag des folgenden Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird.
Abmeldung:
Der Hund muss abgemeldet werden
- bei Umzug der Hundehalterin/ des Hundehalters an einen anderen Ort
- bei Tod des Hundes
- bei Weitergabe des Hundes.
Bei Weitergabe des Hundes sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift der neuen Hundehalterin/des neuen Hundehalters, sowie das Datum der Weitergabe anzugeben.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund veräußert, abgeschafft oder abhandengekommen ist.
Das Formular für die An- und Abmeldung finden Sie am Ende dieser Seite.
Weiterhin muss der Hundehalter eine Ummeldung
- bei Namensänderung der Hundehalterin/ des Hundehalters
- bei Änderung der Wohnanschrift innerhalb des Stadtgebietes
vornehmen.
Allgemeines
Falls die/der Steuerpflichtige mit der Festsetzung oder Erhebung der Steuer nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf einzulegen.
Die Klageerhebung gegen den Hundesteuerbescheid entfaltet keine aufschiebende Wirkung.
Sollten bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf die Steuern fällig werden, müssen diese termingerecht gezahlt werden. Ein Rechtsbehelf hat nach § 80 Absatz 2 Ziffer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben keine aufschiebende Wirkung. Eventuell überzahlte Beträge werden später erstattet oder verrechnet.
Werden festgesetzte Steuern nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, sind Säumniszuschläge zu erheben. Auf Antrag können festgesetzte Steuern gestundet oder erlassen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Im Fall der Stundung sind Stundungszinsen zu zahlen.
Gebühren
Der Hundehalterin/ dem Hundehalter wird vom Fachbereich Finanzen ein Steuerbescheid zugesandt. Die Hundesteuer ist grundsätzlich vierteljährlich (zum 15.02, 15.05, 15.08. u. 15.12. eines jeden Jahres) fällig.
Nach der Anmeldung eines Hundes wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder zurückgegeben werden muss. Diese Marke muss der Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes deutlich sichtbar tragen. Wer diese Verpflichtungen missachtet, muss mit der Festsetzung eines Bußgeldes rechnen.
Die Hundesteuersätze sind wie folgt festgelegt:
- für den 1. Hund: 76,00 Euro/ Jahr
- für den 2. Hund: 92,00 Euro/ Jahr
- für jeden weiteren Hund: 107,00 Euro/ Jahr
Steuerermäßigung / Steuerbefreiung
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
- Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie von Hunden, die sonst im öffentlichen Interesse gehalten werden.
- Diensthunde nach ihrem Dienstende
- Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe hilfloser Personen unentbehrlich sind.
Die Steuer ist auf Antrag auf 50 v.H. zu ermäßigen
- für das Halten von einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen
- für das Halten von Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein
- für das Halten von Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden
- für das Halten von Hunden, die zu Zuchtzwecken gehalten werden, wenn es mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse sind. Darunter muss eine Hündin im zuchtfähigen Alter sein. Der Zwinger und die Zuchttiere müssen in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- und Stammbuch eingetragen sein. Das Halten von selbstgezogenen Hunden ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als drei Monate sind
- für das Halten von Hunden durch bedürftige Personen zur Vermeidung unbilliger Härten
Das Formular zum Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer finden Sie am Ende der Seite.
Informationen zur Hundehaltung, bezüglich Kennzeichnung des Hundes, Hundehaftpflichtversicherung, Sachkundenachweis und Niedersächsisches Hunderegister finden sie weitere Informationen hier
Ansprechpartner/in
Herr Kai Dobers | |
Stadthaus Bahnhofstraße 7 21614 Buxtehude Telefon: 04161 501-2011 Telefax: 04161 501-72090 E-Mail: steuer@stadt.buxtehude.de | |
Frau Nancy Gaudière | |
Stadthaus Bahnhofstraße 7 21614 Buxtehude Telefon: 04161 501-2021 Telefax: 04161 501-72090 E-Mail: steuer@stadt.buxtehude.de |
Organisationseinheiten
Fachgruppe Finanzen, Beteiligungen und zentrales Controlling | |
Bahnhofstraße 7 21614 Buxtehude Telefon: 04161 501-2010 Telefax: 04161 501-72099 E-Mail: fg20@stadt.buxtehude.de | Montag: 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag: geschlossen Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr & 13:30 - 18:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr |