Junge Volljährige
Sie sind 18 Jahre alt, aber haben noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet?
Sie möchten gerne auf eigenen Beinen stehen und brauchen Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsleistungen?
Sie gehen zur Schule, absolvieren eine Ausbildung oder ein Studium?
Dann können Sie sich beim Jugendamt der Hansestadt Buxtehude beraten lassen und einen Antrag auf Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen stellen.
Bei einem minderjährigen Kind ist nur derjenige Elternteil dem Kind gegenüber barunterhaltsverpflichtet, der nicht mit dem Kind in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Mit Eintritt er Volljährigkeit hingegen sind beide Elternteile barunterhaltsverpflichtet. Auch wenn der/die Volljährige noch bei einem Elternteil lebt, errechnet sich die Unterhaltsverpflichtung nach dem zusammengerechneten anrechenbaren Nettoeinkommen beider Elternteile. Jeder Elternteil haftet anteilig nach seinen finanziellen Verhältnissen.
Die Bedürftigkeit des volljährigen Kindes orientiert sich an der Bestimmung des § 1602 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eigenes Einkommen und evtl. auch Vermögen sind vorrangig einzusetzen. Volljährige haben grundsätzlich Anspruch auf die Finanzierung einer Ausbildung oder eines Studiums, die oder das zielstrebig betrieben wird. Haben Eltern ihrem Kind die Erstausbildung / ein Studium finanziert, haben sie ihre Unterhaltsverpflichtung erfüllt. Davon gibt es Ausnahmen, die an besondere Voraussetzungen geknüpft sind.