Hansestadt Buxtehude

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Verwaltungsvorlage - 2014/092

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

a.) Die in den Kapiteln 9 und 10 der Anlage 2 zur Verwaltungsvorlage Nr. 2014/092 aufgeführte Behandlung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie zur Beteiligung Öffentlichkeit zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes „Autobahnzubringer Ost“ wird beschlossen.

b.) Die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes „Autobahnzubringer Ost“ wird einschließlich der Begründung sowie des Umweltberichtes gemäß Anlage 2 zur Verwaltungsvorlage 2014/092 beschlossen – Feststellungsbeschluss. 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Hinweis: Die nachfolgende Begründung entspricht der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB, die dem Flächennutzungsplan beizufügen ist und zu jedermanns Einsicht neben dem Flächennutzungsplan und der Begründung bereit zu halten ist.

 

Ziel der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes ist, eine Trasse für eine örtliche Hauptverkehrsstraße von der Anschlussstelle Buxtehude der Bundesautobahn A26 (BAB A26) von der Rübker Straße bis zum Ostmoorweg darzustellen. Mit diesem Trassenverlauf soll auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung eine städtebaulich vertretbare Anbindung des Hauptstraßenverkehrsnetzes der Stadt Buxtehude an die BAB A26 gesichert werden, ohne dass unmittelbar angrenzende Wohngebiete durchquert werden und in wichtige Schulwegeverbindungen eingegriffen wird. Zudem können die großen Gewerbegebiete der Stadt Buxtehude zügig an die neue Autobahn angebunden werden.

Die geplante Trasse nimmt den bereits planfestgestellten Verlauf der Anschlussstelle Buxtehude zur Rübker Straße (K40) auf und schwenkt dann in südöstliche Richtung ab, um den östlichen Siedlungsrand zu umfahren. Nach der Querung der Eisenbahntrasse Cuxhaven-Hamburg führt die Trasse in westliche Richtung zum Knotenpunkt Ostmoorweg/Harburger Straße. Die Trasse berührt dabei in Randbereichen das europäische Vogelschutzgebiet V59 „Moore bei Buxtehude“, das als Naturschutzgebiet unter nationalen Schutz gestellt wurde.

 


Verfahrensablauf und Abwägungsvorgang

Der Rat der Stadt Buxtehude hat am 20.09.2011 den Aufstellungsbeschluss zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst.

Mit Schreiben vom 27.12.2012 wurde mit Frist bis zum 04.01.2013 die frühzeitige Beteiligung der Behörden durchgeführt. Der Landkreis Stade weist auf die abweichenden Festlegungen des Regionalen Raumordnungsprogramms sowie auf die Verordnung zum Naturschutzgebiet „Moore bei Buxtehude“ hin. Hinweise zur Einhaltung des Bundesnaturschutzgesetzes kommen ebenfalls vom NLWKN. Die zu beachtenden Belange der Landwirtschaft hinsichtlich der Betroffenheit einzelner Höfe und einem laufenden Flurbereinigungsverfahren werden thematisiert. Die Bahn verweist auf die Beachtung bahnrelevanter Belange und die Forstbehörde bittet um Berücksichtigung einer kleinen Waldfläche.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 08.08.2013 durchgeführt. Die Öffentlichkeit wurde über die allgemeinen Ziele und Zwecke der beabsichtigten Planungen informiert und es bestand Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. In der Veranstaltung wurden drei Trassen für eine Ostumgehung vorgestellt, die näher untersucht wurden. Von Seiten der Öffentlichkeit wurden Fragen zur weiteren Verkehrsführung und Verkehrsdaten gestellt. Hingewiesen wurde auf den Verlust von landwirtschaftlichen Flächen und Naherholungsflächen, den Eingriff in das Landschaftsbild, der Verlärmung bisher ruhiger Wohnbereiche, der Schulwegsicherheit und möglicher Grundwasserprobleme sowie höherer Kosten im Vergleich zum Ausbau der Rübker Straße. Ferner wurden Vorschläge zu verkehrsmindernden Maßnahmen auf der Rübker Straße gemacht.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte mit der Auslegung der Planunterlagen vom 21.01.2014 bis zum 21.02.2014. Einige Bürger schlagen eine Trassenverlegung vor, die mehr Flächen des Naturschutzgebietes in Anspruch nehmen. Die im Umfeld der geplanten Trasse arbeitenden Landwirte befürchten weitere Flächenverluste und weisen auf notwendige Erschließungswege hin. Anwohner des östlichen Stadtgebietes befürchten eine stärkere Lärmbelastung, einen Wertverlust der Immobilien, Erschütterungen, Grundwasserprobleme und den Verlust eines Naherholungsgebietes. Sie sehen den Ausbau der Rübker Straße als bessere Alternative. Es wird bemängelt, dass keine ausreichende Abwägung stattgefunden hat und die FFH-Verträglichkeitsprüfung unzureichend ist.

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 13.01.2014 mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 21.02.2014. Von den zuständigen Behörden wurden die zu beachtenden Belange der Landwirtschaft und der Wasserwirtschaft konkretisiert. Darüber hinaus haben die für den Naturschutz zuständigen Behörden weitergehende Hinweise zum Naturschutzgebiet „Moore bei Buxtehude“ und zur vorgelegten FFH-Verträglichkeitsstudie gegeben. Die Raumordnungsbehörde hat rechtliche Bedenken hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit der Planung. Die LGNL weist darauf hin, dass ein Flurbereinigungsverfahren notwendig ist, um die Belange der Landwirtschaft zu berücksichtigen.

 

Beurteilung der Umweltbelange

Der Umweltbericht greift auf die vorhandenen umweltrelevanten Informationen zurück und stellt diese dar. Hierzu gehören auch die zahlreichen Gutachten, die im Rahmen der Planungen zum Bau der A26 und dem Planfeststellungsverfahren zur Ertüchtigung der Rübker Straße erstellt wurden. Zusätzlich wurde der bisher noch nicht erfasste Bestand von Flora und Fauna im Einwirkungsbereich der geplanten Trasse aufgenommen. Es wurde auf der Ebene des Flächennutzungsplanes eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt und eine FFH-Verträglichkeitsstudie vorgelegt. Bezüglich immissionsschutzrechtlicher Belange wurde im Analogieschluss auf die vorliegenden Ergebnisse zu den Untersuchungen des Planfeststellungsverfahrens des Landkreises Stade zurückgegriffen.

Die Planung sichert auf der vorbereitenden Ebene eine Trasse ab, mit der das Hauptstraßenverkehrsnetz der Hansestadt an die planfestgestellte A26 angebunden werden soll. Die Planung ist in einem nachgelagerten und baurechtschaffenden Planverfahren  zu konkretisieren. Bei Umsetzung der Planungen werden landwirtschaftliche Flächen und ein Teil der Naherholungsflächen verloren gehen. Es werden weitere Kompensationsflächen benötigt. Im nachgeordneten Planverfahren sind auf Basis eines konkreten straßenbautechnischen Entwurfes in einem Flurbereinigungsverfahren der Kompensationsbedarf und die Betroffenheit der landwirtschaftlichen Betriebe zu ermitteln. Die Lärmimmissionen werden sich bei Umsetzung der Planungen erhöhen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass durch entsprechende Maßnahmen gesunde Wohnverhältnisse gewahrt werden können. Das Entwässerungssystem und das Wegesystem sind ebenfalls in einem nachgeordneten Planverfahren an die neue Situation anzupassen. Das Landschaftsbild wird sich bei einer Umsetzung der Planungen verändern und es gehen Kleingartenflächen verloren. Eine Veränderung der städtebaulichen Situation ist von den Betroffenen hinzunehmen, da den Planungen mit der Darstellung einer Hauptverkehrsstraße, die dem allgemeinen Verkehr dient, in der Abwägung ein größeres Gewicht zugeteilt wird. Eine mögliche Minderung der Wirtschaftlichkeit ist in diesem Rahmen grundsätzlich hinzunehmen.

Für die Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet V 59 „Moore bei Buxtehude“ wurden eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung und eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung von den beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten sind. Die FFH-Verträglichkeitsstudie hat zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung von Lärmschutzmaßnahmen voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebietes V 59 in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen vorliegen. Dabei wurden auch die kumulativen Wirkungen der A26 und B3 neu berücksichtigt und untersucht.

Im Rahmen der Erarbeitung der FFH-Verträglichkeitsstudie wurden drei alternative Varianten für die Linienführung untersucht. Bereits zuvor hat der Landkreis Stade zum Planfeststellungsverfahren zur Ertüchtigung der Rübker Straße weitere Variantenuntersuchungen vornehmen lassen. Die nunmehr vorliegende Linienführung stellt mit der oben genannten Zielsetzung unter Abwägung aller Belange eine städtebaulich sinnvolle Lösung dar, das Hauptstraßenverkehrsnetz von Buxtehude an die A26 anzubinden. Hierbei besteht bei grundsätzlicher Beibehaltung der Linienführung im Rahmen der Entwicklung die Möglichkeit, diese im nachfolgenden Planverfahren nochmals zu optimieren und weitere Maßnahmen festzulegen, um die Auswirkungen zu beschränken.

Die Hansestadt Buxtehude hält die Planung auch unter Berücksichtigung des Trennungsgrundsatzes gemäß § 50 BImSchG für erforderlich. Entsprechend dieses Gesetzes sind emissionsträchtige und immissionsschutzbedürftige Nutzungen planvoll voneinander zu trennen, um Konflikte zu vermeiden. Hierbei wird der Belang des Naturschutzes in ausreichender Weise berücksichtigt.

 

Damit die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes Buxtehude 2010 samt Umweltbericht in Kraft gesetzt werden kann, wird empfohlen, die aufgeführten Beschlüsse zu fassen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine 

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Anlagen

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