Hansestadt Buxtehude

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Verwaltungsvorlage - 2021/001-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Schaffung einer Tempo 30 Begrenzung für die Ortsdurchfahrt in Ketzendorf wird abgelehnt.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wird insbesondere mit der häufigen Nichteinhaltung der vorhandenen Geschwindigkeitsbegrenzung, einen dadurch und durch die vorhandene Bushaltestelle und mit nachfolgenden Einmündungen erhöhten Unfallrisiko sowie einer Reduzierung der Lärmbelästigung begründet.

 

Die Straßen Ketzendorf und Hogenbarg bilden die Ortsdurchfahrt Ketzendorf. Bei den Straßen handelt es sich um Kreisstraßen, hier K 84, die grundsätzlich auch für den überregionalen Verkehr gedacht sind.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h.

Es ist nach § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO in diesem Bereich nur dann möglich, die zulässige Höchstgeschwindigkeit herabzusetzen, wenn es sich bei den Örtlichkeiten um Unfallschwerpunkte handelt oder aber die Geschwindigkeit nachweisbar auf Dauer wesentlich zu hoch wäre und so eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer vorläge.

 

Im Bereich Ketzendorf wurde aufgrund einer Anregung des seinerzeitigen Ortsvorstehers zur Geschwindigkeitsreduzierung bereits im Jahr 2018 eine Langzeitmessung vom Straßenverkehrsamt des Landkreises Stade vorgenommen. Der festgestellte Wert lag dabei nur geringfügig über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Bei dem vorliegenden Ergebnis, bei dem es in den beiden letzten Jahren zu keinen wesentlichen Änderungen gekommen sein dürfte, bedarf es keiner baulichen oder verkehrsbehördlichen Veränderung der Kreisstraße in Ketzendorf.

 

Zudem handelt es sich bei dem Abschnitt der K 84 – Ortsdurchfahrt Ketzendorf –auch nicht um einen Unfallschwerpunkt, was durch die Polizeiinspektion Stade bestätigt wurde. Unfälle mit Sachschaden hat es in der Vergangenheit insbesondere im Kreuzungsbereich zur Bundesstraße 73 gegeben, nicht aber im Bereich der weiteren Ortsdurchfahrt. Diese Unfälle sind glücklicherweise alle ohne Personenschaden erfolgt.

 

Aus verkehrsbehördlicher Sicht kommt aus den zuvor genannten Gründen eine Herabsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht in Betracht.

 

Kommunalrechtlicher Hinweis:  Mit dem Antrag der Fraktion B90/Die Grünen wird eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung angestrebt. Die Aufgaben der Hansestadt Buxtehude als Straßenverkehrsbehörde sind insgesamt grundsätzlich dem Bereich der Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NKomVG) zugeordnet und fallen damit in den Zuständigkeitsbereich des Organs Bürgermeisterin. Der Verwaltungsausschuss und der Rat können sich nach § 76 Abs. 2 Satz 2 NKomVG bzw.  § 58 Abs. 3 Satz 1 NKomVG Geschäfte der laufenden Verwaltung im Einzelfall zur Beschlussfassung vorbehalten.

 

Voraussetzung für eine Beschlussfassung im Sinne des vorliegenden Antrages der Fraktion B90/Die Grünen wären folgende Punkte:

Nach den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen müsste die Entscheidung zulässig sein (ist hier nicht der Fall, sh. oben).

Der Verwaltungsausschuss müsste sich die Beschlussfassung in diesem Einzelfall vorbehalten.

 

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine Heranziehung der Entscheidung im Rahmen solcher Vorbehaltsbeschlüsse nur möglich ist, wenn das zuständige Organ (hier: Bürgermeisterin) nicht bereits abschließend eine Entscheidung in der Sache getroffen hat.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

    

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