Hansestadt Buxtehude

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Verwaltungsvorlage - 2021/180

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Vertrag über die Einrichtung einer gemeinsamen Erhebungsstelle nach § 2 Abs. 3 des Nds. Ausführungsgesetzes zum Zensusgesetz 2022 wird in der Fassung der Anlage zur Verwaltungs-vorlage 2021/180 beschlossen.

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Sachverhalt

Nach Vorgaben der Europäischen Union wurde in Deutschland seit einiger Zeit zunächst für das Jahr 2021 – bedingt durch die Corona-Pandemie inzwischen verschoben auf das Jahr 2022 – ein weiterer Zensus vorbereitet. Der letzte Zensus fand im Jahr 2011 statt.

 

Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (Nds. AG ZensG 2022) vom 28.04.2021 weist der Landesstatistikbehörde die Zuständigkeit für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2022 zu und benennt diese gleichzeitig als oberste Erhebungsstelle. Daneben werden alle Gemeinden mit mindestens 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und im Übrigen die Landkreise verpflichtet, örtliche Erhebungsstellen einzurichten.

 

Wie bereits der Zensus 2011 ist auch der Zensus 2022 als registergestützte Erhebung konzipiert und umfasst eine Bevölkerungszählung, eine Gebäude- und Wohnungszählung, eine Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis und Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen. Das Verfahren ist durch Bundesgesetz und die Ausführungsgesetze der Länder sehr formell geregelt. Die Auswertung der Register findet streng nach den datenschutzrechtlichen Maßstäben statt, so dass die jeweiligen registerführenden Behörden aus dem Erhebungsverfahren keine für Datenabgleiche oder sonstige Rückschlüsse verwertbaren Informationen erhalten.

 

Für die örtliche Erhebungsstelle stellt die Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis (ca. 10% der Bevölkerung) die Hauptaufgabe dar.

 

Aufgrund der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist eine personelle, organisatorische und räumliche Abschottung der örtlichen Erhebungsstelle von anderen Verwaltungsstellen erforderlich. Da damit ein relativ hoher Aufwand verbunden ist, soll – auch im Hinblick auf die guten Erfahrungen aus dem Jahr 2011 – erneut mit der Hansestadt Stade und dem Landkreis Stade eine gemeinsame Erhebungsstelle für den Zensus 2022 eingerichtet werden. Nach bereits erfolgter Abstimmung auf Verwaltungsebene ist für den Zensus 2022 vorgesehen, die Erhebungsstelle in Buxtehude zu einzurichten, zumal mit den Büros im Pioneer-Gebäude sehr geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Beim nächstfolgenden Zensus wäre dann wieder der Standort Stade vorzusehen.

 

Der Vertragstext entspricht inhaltlich genau den Vereinbarungen, die Ende 2010 zum Zensus 2011 abgeschlossen und seinerzeit problemlos abgewickelt worden sind. Auf zwei Besonderheiten ist dabei aktuell aber noch hinzuweisen:

-  Die gemäß § 4 Abs. 1 vorgesehene Bereitstellung des Personals der Erhebungsstelle aus den drei Verwaltungen ist insbesondere aufgrund kurzfristiger Entwicklungen zunächst noch als vorläufig zu betrachten. Falls hierzu noch eine Veränderung erforderlich werden sollte, könnte sich dadurch teilweise ein Anpassungsbedarf in weiteren Absätzen des § 4 ergeben, der aber den Regelungsinhalt des Vertrages insgesamt nicht verändern würde. Es ist davon auszugehen, dass die Fragen bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsausschuss am 13.07.2021 geklärt werden können.

-  Die in § 4 Abs. 5 genannten Verwaltungsvorschriften zum Nds. AG ZensG 2022 befinden sich derzeit noch im Beteiligungsverfahren zur Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden. Das genaue Datum des Inkrafttretens ist daher noch nicht bekannt. 

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Finanz. Auswirkung

Die Höhe der im Jahr 2023 im Rahmen der Gesamtabrechnung auf die Hansestadt Buxtehude anteilig entfallenden Kosten bzw. Ausgleichszahlungen kann zzt. noch nicht realistisch eingeschätzt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass die nach dem Konnexitätsprinzip zu leistenden Kostenerstattungen des Landes voraussichtlich nicht voll auskömmlich sein werden. Eine entsprechende Veranschlagung von Haushalts-mitteln wird im Rahmen des Haushaltsplans 2023 daher ggf. erforderlich sein, wenn sich die weitere Entwicklung im Laufe des Jahres 2022 konkreter abzeichnet. Bis dahin erfolgt die finanzielle Abwicklung der erforderlichen Aufwendungen über die Abschlagszahlungen des Landes, die insbesondere für die Einrichtung der Erhebungsstelle zu einem frühen Zeitpunkt angekündigt sind. Die erste Abschlagszahlung soll planmäßig noch im Herbst 2021 eingehen.

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Anlagen

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