Hansestadt Buxtehude

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Mitteilungsvorlage - 2021/144-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Verwaltung gibt zu dem Antrag der DIE LINKE.-Fraktion folgende Hinweise zur rechtlichen Situation sowie zu den finanziellen Auswirkungen:

 

Die in der VHS als Honorarkräfte tätigen Kursleiter*innen ermöglichen durch ihren Einsatz ein sehr vielfältiges, interessantes um umfangreiches Angebot im Bereich der Erwachsenenbildung in Buxtehude. Sie haben damit eine herausragende Bedeutung für die VHS Buxtehude.

 

Bei der Kursleiter*innen-Tätigkeit handelt es sich nach den Ergebnissen der Sozialversicherungs-prüfung der Jahre 2012-2015 und 2016-2019 (letzter Prüfbescheid vom 23.10.2020) nicht um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Bei der Sozialversicherungsprüfung für die Jahre 2012-2015 wurden die Zuordnung der Dozenten*innen für den zweiten Bildungsweg, für Sprachförderung und für Integrationskurse geprüft. In allen drei Bereichen war die Hansestadt Buxtehude von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen. Lediglich im Bereich der Dozenten für den zweiten Bildungsweg hatte die Prüfung die Tätigkeiten zunächst als eine abhängige Beschäftigung eingestuft. Diese Auffassung ist aber im Wege der Nachprüfung im Widerspruchsverfahren korrigiert worden. Bei der Sozialversicherungsprüfung für die Jahre 2016-2019 sind die Honorartätigkeiten bei der VHS erneut geprüft und nicht beanstandet worden. Aus rechtlicher Sicht ist eine Umwandlung der Honorartätigkeiten in feste Arbeitsverhältnisse also nicht erforderlich.

 

Wenn aus politischen Gründen dennoch eine entsprechende Umwandlung erfolgen soll, wären dafür zunächst die entsprechenden Stellen im Stellenplan zu schaffen. Auszugehen ist dabei grundsätzlich von einer Eingruppierung nach Entgeltgruppe 11 TVöD, wobei die jeweilige persönliche Qualifikation der Kursleitungen individuell noch zu berücksichtigen wäre. Die Anzahl der benötigten Stellen wäre abhängig vom benötigten Stundenvolumen pro Woche. Hierzu kann im Vorwege noch keine abschließende detaillierte Aussage getroffen werden, da die Ermittlung mit erheblichem Aufwand verbunden wäre. Die Arbeitgeberkosten für eine Vollzeitstelle nach Entgeltgruppe 11 TVöD liegen derzeit je nach Erfahrungsstufe etwa zwischen 70.000 € und 85.000 € jährlich. Dem wären die nicht mehr benötigten Honorarkosten gegenzurechnen. Hierzu kann folgende überschlägige Gegenüberstellung zur Darstellung der Größenordnung dienen, wobei wegen des coronabedingten Auswirkungen das Jahr 2019 als Referenzjahr dient:

 

Bereich Integration:

Einnahmen:  530.000 €

Honorarausgaben:  339.000 €, dies entspricht einem Bedarf von ca. 9 Vollzeitstellen (zzgl. der drei in diesem Bereich eingesetzten städtischen Beschäftigten)

 

Festanstellung: Ausgaben 9 x 75.000 € = 675.000 € (zzgl. der drei städt. Beschäftigten)

Mehrausgaben somit: 336.000 €

 

Bereich Spracherwerb:

Einnahmen:  143.000 €

Honorarausgaben:  100.000 €, dies entspricht einem Bedarf von ca. 2 Vollzeitstellen (zzgl. 75% einer in diesem Bereich eingesetzten städtischen Beschäftigten)

 

Festanstellung: Ausgaben 2x 75.000 € = 150.000 € (zzgl. der städt. Beschäftigten, anteilig)

Mehrausgaben somit:   50.000 €

 

Bereich Zweiter Bildungsweg:

Hier ist aus strukturellen Gründen nicht zu erwarten, dass ein Interesse an Festanstellungen besteht. Nähere Informationen dazu können bei Bedarf mündlich in der Sitzung des VHS-Beirates gegeben werden.

 

Zusammenfassung: Bei einer Festanstellung der Dozenten*innen würden sich Mehrausgaben in einer Größenordnung von ca. 336.000 € + 50.000 € = 386.000 € ergeben.

 

Die beantragte rückwirkende Festanstellung zum 01.03.2020 ist – nicht nur wegen der fehelenden Stellen im Stellenplan – aus rechtlichen Gründen allerdings nicht möglich. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus und begründet ein gegenseitiges Pflichtverhältnis, hier arbeitgeberseitig u. a. die Zahlung der Vergütung und arbeitnehmerseitig u. a. die Erbringung der Arbeitsleistung. Wird der Vertrag über ein Jahr rückwirkend geschlossen, ist es dem Arbeitnehmer unmöglich, die Arbeitsleistung tatsächlich zu erbringen und somit die vertraglich geschuldeten Pflichten zu erfüllen. Hinzu kommen weitere formelle Erfordernisse (z.B. nach dem Nachweisgesetz), die bei einer langen Rückwirkung nicht mehr erfüllt werden könnten. Ferner würden bei einer Rückwirkung die Regelungen zur Probezeit de facto unterlaufen.

 

Im Falle einer politischen Mehrheit für eine Änderung der bisherigen Situation könnte diese also nicht mehr für die Vergangenheit erfolgen, sondern ausschließlich für die Zukunft in Erwägung gezogen werden, wobei zunächst eine Anpassung des Stellenplans und die veränderte Zuordnung sowie eine deutliche Aufstockung der Haushaltsmittel erforderlich wäre.  

 

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