Hansestadt Buxtehude

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Antwort zu einer Anfrage - 2017/078-1

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Sachverhalt

Sachverhalt:
 

In dem Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 28.03.2017 wurden folgende Fragen gestellt:

 

  1. Waren bisher Eigentümer von an Straßen bzw. Wirtschaftswegen liegenden Grundstücken von der Straßenausbaubeitragssatzung betroffen, die im Grundsteuerbereich A liegen? Sind zukünftig Grundbesitzer betroffen?

 

  1. Wenn die Straßenausbaubeitragssatzung abgeschafft werden sollte, auf welchen Hebesatz müsste die Grundsteuer A steigen, um Kosten beim Straßenausbau im Grundsteuerbereich A aufzufangen?

 

 

Stellungnahme der Verwaltung zu 1.

 

Im Straßenausbaubeitragsrecht werden sowohl bebaute als auch unbebaute Grundstücke zu Ausbaubeiträgen nach § 6 NKAG herangezogen. Bei unbebauten Grundstücken greift jedoch nicht automatisch die Besteuerung mit Grundsteuer A. Diese bezieht sich gem. Grundsteuergesetz auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, während die Grundsteuer B für alle übrigen Grundstücke gilt.

 

Auch Eigentümer von Grundstücken, die der Grundsteuer A unterliegen, wurden in der Hansestadt Buxtehude bereits zu Ausbaubeiträgen herangezogen, dieser Anteil war jedoch sehr gering. In der Hansestadt Buxtehude beträgt der Anteil der Grundsteuer A lediglich 1,7 % am gesamten Grundsteueraufkommen.

 

Die Einteilung von Grundstücken oder Grundstücksteilen in eine dieser Steuerarten wird von den Finanzämtern vorgenommen, die den Kommunen lediglich den Steuermessbetrag aufgeben, der dann als Grundlage für die Berechnung der jeweiligen Steuerhöhe (Messbetrag x städt. Hebesatz) dient.

 

Im Straßenausbaubeitragsrecht ist bei der Ermittlung des Straßenausbaubeitrages irrelevant, welcher Grundsteuerart die jeweiligen Grundstücke unterliegen. Diese Grundstücksverhältnisse werden daher von der Hansestadt nicht ermittelt und sind der Verwaltung auch nicht bekannt. Daher kann auch zu einer zukünftigen Heranziehung von Anliegern, die von der Grundsteuer A betroffen sind, keine Aussage getroffen werden.

 

Ferner soll eine neue Prioritätenliste der geplanten Ausbaumaßnahmen erst noch aufgestellt werden, und auch die Festlegung der Abrechnungsgebiete mit den einzubeziehenden Grundstücken ist im Vorwege noch nicht bekannt.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung zu 2.

 

Aus den oben bereits genannten Gründen kann zu dieser Frage keine Aussage getroffen werden. Auch werden bei Beitragsabrechnungen die Erneuerungsmaßnahmen nicht in Grundsteuer A- und Grundsteuer B-Bereiche eingeteilt.

 

 

 

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