Hansestadt Buxtehude

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Mitteilungsvorlage - 2016/226-1

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Sachverhalt

1. Welche organisatorischen Voraussetzungen für die Hansestadt Buxtehude müssen bestehen, um einen Teil der von der Landesregierung bis 2019 zur Verfügung gestellten 800 Millionen Euro Fördermittel für den sozialen Wohnungsbau abrufen zu können?

 

Die Mietwohnraumförderung wurde rückwirkend zum 01. Januar 2016 für den sozialen Wohnungsbau dahingehend geändert, dass durch die angespannten Wohnungsmärkte eine Förderung im Mietwohnungsbau landesweit möglich ist. Bis zu dieser Änderung war eine Förderung nur in städtischen Gebieten mit einer großen Wohnungsnachfrage möglich.

Um jedoch einen zielgerichteten Einsatz von Fördermitteln sicherzustellen, müssen die Städte und Landkreise ein Wohnraumversorgungskonzept vorhalten, das unter anderem eine Bestandsaufnahme und eine Bedarfsprognose enthält.

Für die Hansestadt Buxtehude liegt ein solches Wohnraumversorgungskonzept seit  März 2016 vor. Somit sind die rechtlichen Vorrausetzungen für Investoren gegeben, in Buxtehude in den sozialen Mietwohnungsbau zu investieren.

 

2. Welche Bedingungen werden für die Vergabe der Fördermittel von Investoren verlangt? Unter den organisatorischen Voraussetzungen auch von der Hansestadt Buxtehude, wenn sie als Bauherr auftritt.

 

Gefördert werden im sozialen Mietwohnungsbau Investoren, die entweder Eigentümer eines Baugrundstücks oder Erbbauberechtigte an einem geeigneten Grundstück sind,

oder bei denen die Bestellung eines Erbbaurechts gesichert ist.

Desweiteren haben sie sich beim Bau von Mietwohnungen, an die im sozialen Wohnungsbau vorgegebenen Wohnungsgrößen zu halten.

Die Bonität des Investors und die Wirtschaftlichkeit des Mietobjektes müssen gewährleistet sein und es sollte eine Eigenleistung in Höhe von 25% der Gesamtkosten vorhanden sein. Mindestens aber 15%. Zuwendungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder sonstigen dritten können hierfür angerechnet werden.

Mit den Bauarbeiten darf vor der Erteilung der Förderzusage nicht begonnen werden.

 

Die Wohnungen dürfen für die Dauer des Förderzeitraums, in der Regel 20 Jahre, nur an berechtigte Haushalte, deren Gesamteinkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet, vermietet werden. Hierfür ist die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erforderlich.

Die vereinbarte Miete ist dann ab Bezugsfertigkeit für die Dauer von drei Jahren festgeschrieben und beträgt für Berechtigte nach §3 Abs.2 NWoFG 5,50 € Nettokaltmiete je m² und für Berechtigte nach § 5 Abs. 2 DVO-NWoFG 7,00 € Nettokaltmiete je m²

 

Sollte die Hansestadt Buxtehude als Bauherr auftreten, ist hierfür eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft zu gründen, die gleichfalls Vermieter Aufgaben wahrnimmt.       

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