Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.
Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.
Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2025 in Niedersachsen:
- für Kinder bis zu 5 Jahren 227,00 Euro pro Monat
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 Euro pro Monat
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 Euro pro Monat
Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
- Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.
Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.
Der Unterhaltsvorschuss ist eine Hilfe für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die bei einem allein erziehenden Elternteil leben und deren getrennt lebender Elternteil keinen oder nur einen geringeren als den gesetzlichen Mindestunterhalt zahlt. Anspruchsberechtigt können ebenfalls Halbwaisen sein, deren Halbwaisenrente unter dem Mindestunterhalt liegt.
Die Ansprüche des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil gehen in Höhe des geleisteten Unterhaltsvorschusses auf das Bundesland über, in dem das Kind lebt. Der für das Kind zuständige örtliche Jugendhilfeträger, der den Unterhaltsvorschuss gewährt, macht die geleisteten Zahlungen gegenüber dem Unterhaltsschuldner geltend und fordert die Gelder im Rahmen von dessen Leistungsfähigkeit ein. Hierzu stehen ihm diverse rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung.


