Kinder- und Jugendschutz

Allgemeine Informationen

Für den Schutz von Kindern und Jugendlichen gelten  folgende Vorschriften:

Alkoholische Getränke:

  • bis 13 Jahre:
    • Abgabe (Verkauf oder Ausschank) und Konsum von alkoholhaltigen Getränken sind generell verboten.
  • 14 und 15 Jahre:
    • Abgabe und Verzehr von Bier, bierhaltigen Mischgetränken, Sekt, Wein und weinhaltigen Mischgetränken sind erlaubt, wenn ein Elternteil bzw. eine personensorgeberechtigte Person anwesend ist und dies erlaubt.
  • 16 und 17 Jahre:
    • Abgabe und Konsum von Bier, bierhaltigen Mischgetränken, Sekt, Wein und weinhaltigen Mischgetränken sind auch ohne Aufsicht erlaubt.
    • Abgabe und Konsum von Spirituosen und spirituosenhaltigen Mischgetränken bleiben verboten.
  • ab 18 Jahren:
    • Abgabe und Konsum von Spir ituosen und spirituosenhaltigen Mischgetränken sowie allen anderen alkoholhaltigen Getränken sind ohne Einschränkungen erlaubt.
    • Unter das Abgabe- und Konsumverbot fallen auch nikotinfreie E-Zigaretten und E-Shishas.

Rauchen:

  • unter 18 Jahren
    • Kinder und Jugendliche dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen.
    • Außerdem dürfen ihnen keine Tabakwaren (wie Zigaretten, elektronische Zigaretten, elektronische Shishas, Zigarillos, Tabak, Schnupftabak) zur Verfügung gestellt, also auch nicht verkauft werden.
    • Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

Medien

  • unter 18 Jahren
    • Kinder und Jugendliche dürfen bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur Filme sehen, die für ihr Alter freigegeben sind.
      • "Freigegeben ohne Altersbeschränkung"
      • "Freigegeben ab sechs Jahren"
      • "Freigegeben ab zwölf Jahren"
      • "Freigegeben ab sechzehn Jahren"
      • "Keine Jugendfreigabe"
    • Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet sind, dürfen
      • einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden.
      • Das gilt auch für den Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen und den Versandhandel.
  • unter 12 Jahren
    • Abweichend davon darf die Anwesenheit bei Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren freigegeben sind, auch Kindern und Jugendlichen ab 6 Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
  • Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf des Weiteren nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden
     
    • Kindern unter sechs Jahren,
    • Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,
       
    • Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,
    • Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.

Aufenthaltsorte:
Gaststätten / Tanzveranstaltungen, Diskotheken

  • Grundsatz
    • Wie lange Kinder und Jugendliche sich grundsätzlich abends draußen aufhalten oder ob sie bei Freunden übernachten dürfen, ist gesetzlich nicht geregelt. Dies entscheiden die Eltern.
    • Der Aufenthalt in Nachtbars und Spielhallen ist Kindern und Jugendlichen generell verboten.

Gaststätten

  • bis 15 Jahre:
    • Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.
  • 16 und 17 Jahre:
    • Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
  • Die oben genannten Regelungen gelten nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
  • ab 18 Jahren:

Der Aufenthalt in Gaststätten ist ohne Einschränkungen erlaubt.

Tanzveranstaltungen, Diskotheken

  • bis 15 Jahre:
    • Der Aufenthalt bei Tanzveranstaltungen und in Diskotheken ist nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet.
  • Abweichend davon darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
  • 16 und 17 Jahre:
    • Bis 24:00 Uhr ist der Aufenthalt bei Tanzveranstaltungen und in Diskotheken ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person erlaubt.
    • Ab 24:00 Uhr ist der Aufenthalt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet.
  • ab 18 Jahren:

Der Aufenthalt bei Tanzveranstaltungen und in Diskotheken ist ohne Einschränkungen erlaubt. ​​​​​​​

 

Kinderschutz als Dienstleistung des Allgemeinen Sozialen Dienstes umfasst:

  • Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII)
  • Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII)
  • vorläufige Inobhutnahme von unbegleiteten minderjährigen Ausländern (§ 42a SGB VIII)

 

Erzieherischer und präventiver Kinder- und Jugendschutz umfasst in Buxtehude schwerpunktmäßig folgende Bereiche:

  • Gewaltprävention
  • Medienkompetenzförderung
  • Suchtprävention
  • Prävention von sexuellem Missbrauch
  • Sozialkompetenzförderung 

 

Im Bereich der Familienförderung und der Frühen Hilfen werden folgende Angebote und Leistungen vorgehalten:

  • Familienhebammen
  • Baby-Patinnen
  • Babycafe
  • Delfi Kurse
  • Eltern-Kind-Gruppe
  • Babymassage
  • Familien erleben zusammen Sprache

Kinderschutzfachkraft (Insoweit erfahrene Fachkraft):

  • Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen für pädagogische Fachkräfte und Ehrenamtliche
  • Institutioneller Kinderschutz
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt: Die örtlichen Jugendämter bieten Erziehungsberechtigten Beratung zu Vorschriften zum Jugendschutz und deren Umsetzung.

Überörtliche Einrichtungen:

  • Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
  • Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Fachgruppe Kinder, Jugend und Familie
  • Landesstelle Jugendschutz Niedersachsen

 

Hansestadt Buxtehude
Fachgruppe Jugend und Familie
Bahnhofstraße 7
21614 Buxtehude

T: 04161 501 5120
E-Mail: fg51@stadt.buxehude.de

Zuständige Stelle

Allgemeiner Sozialer Dienst
T: 04161 – 501 5120
T: 04161 – 501 5188 (in Notfällen)
E-Mail: asd@stadt.buxtehude.de

 

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
T: 04161 – 501 5188
E-Mail: jugendschutz@stadt.buxtehude.de
Homepage

 

Familienförderung und Frühe Hilfen
T: 04161 – 501 5126
E-Mail: familienfoerderung@stadt.buxtehude.de
Homepage

 

Kinderschutzfachkraft (Insoweit erfahrene Fachkraft)
T: 04161 – 501 5123
E-Mail: insofa@stadt.buxtehude.de

Welche Gebühren fallen an?

Es entstehen keine Kosten.


Für die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (Unterbringung in einer Schutzstelle) wird ein Kostenbeitrag gemäß §§ 91 ff. SGB VIII erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Rechtsbehelf

Nicht vorgesehen

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise / Besonderheiten.


zuklappenAnsprechpartner/in
Frau Woltmann (Allgemeiner Sozialer Dienst)Standort anzeigen
Amt / Bereich
Fachgruppe 51 - Jugend und FamilieAllgemeiner Sozialer Dienst
Stadthaus
Bahnhofstraße 7
21614 Buxtehude
Telefon: 04161 501-5170
Telefax: 04161 501-75188
E-Mail:
Frau Langebeck (Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz)Standort anzeigen
Amt / Bereich
Fachgruppe 51 - Jugend und Familie
Stadthaus
Bahnhofstraße 7
21614 Buxtehude
Telefon: 04161 501-5118
Telefax: 04161 501-75188
E-Mail:
zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Hannover VCard
Schiffgraben 30-32
30175 Hannover
Telefon: 051189701-0
Telefax: 051189701-166
E-Mail: Homepage: ww­w.­so­zia­les.­nie­der­sach­sen.deÖffnungszeiten:


Allgemein:


Montag bis Freitag von 09:00 - 12:00 Uhr


sowie nach vorheriger telefonischer Vereinbarung.



Sprechzeiten der Beratungsstelle für Schwerbehindertenangelegenheiten:


Montag bis Donnerstag von 09:00 - 13:00 Uhr


sowie freitags und vor den Feiertagen von 09:00 - 12:00 Uhr.



Sprechzeiten der orthopädischen Versorgungsstelle:


Montag bis Freitag von 09:00 - 12:00 Uhr


sowie nach vorheriger telefonischer Vereinbarung.


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