Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte können sich bei Erziehungsfragen, bei persönlichen oder familienbezogenen Problemen sowie bei Fragen und Konflikten im Zusammenhang mit Trennungen und Scheidungen an die zuständige Stelle wenden.
Anlass zum Aufsuchen einer Beratungsstelle können je nach Alter des Kindes oder Jugendlichen zum Beispiel Entwicklungsverzögerungen, Schlaf-, Ess- und Sprachstörungen oder Ängste sein. Im Schulalter treten oftmals Leistungs- und Verhaltensprobleme auf, die in der Pubertät an Intensität zunehmen können. Oftmals fühlen sich Eltern mit den Erziehungsaufgaben überfordert.
Aber auch Beziehungsschwierigkeiten der Eltern, Probleme bei Trennung und Scheidung bedürfen oftmals der professionellen Hilfe und Unterstützung durch die zuständige Stelle.
Eltern und andere Sorgeberechtigte haben einen Rechtsanspruch auf Erziehungsberatung. Kinder und Jugendliche können eine Beratungsstelle auch ohne Beisein der Eltern aufsuchen.
Unsere Beratungsleistung reicht von Erziehungsfragen und Erziehungsschwierigkeiten von Eltern und Personensorgeberechtigten bis hin zu Lernschwierigkeiten, Verhaltensauffälligkeiten und Entwicklungsstörungen eines Kindes oder Jugendlichen.
Unser Ziel ist es, Eltern zu befähigen, ihre Erziehungsverantwortung besser wahrzunehmen und Kindern und Jugendlichen in Not- und Konfliktlagen zu helfen. Dazu gehört auch die Beratung und Vermittlung zwischen den Eltern zur Entwicklung einvernehmlicher Sorgerechtsregelungen bei Trennung und Scheidung.
Natürlich können sich auch Kinder und Jugendliche selbst an uns wenden, wenn sie Rat und Hilfe brauchen oder sich in einer scheinbar ausweglosen Situation befinden.
Die Beratung wird grundsätzlich von qualifizierten Sozialarbeiter/innen im Allgemeinen Sozialen Dienst durchgeführt.
Ein spezielles Beratungsangebot finden Sie noch in der Erziehungsberatungsstelle.
Wenn Sie sich hilfesuchend an uns gewandt haben, kann es sein, dass wir Ihrer Familie oder einzelnen Familienangehörigen nach ausführlicher Beratung eine mehr oder weniger intensive Betreuung für einen bestimmten Zeitraum gewähren. Die Betreuung kann entweder direkt in Ihrer Familie erfolgen, oder in entsprechenden Tageseinrichtungen. Diese vorrübergehende Unterstützung ist als Hilfe zur Selbsthilfe oder familienergänzende Hilfe gedacht.
Sollten wir im Verlauf der Beratungsgespräche feststellen, dass eine zeitweise Unterbringung Ihres Kindes unumgänglich ist, werden wir gemeinsam mit Ihnen nach einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit suchen. Mit Kinderheimen- und Jugendwohnheimen, Pflegefamilien, Jugendwohngruppen und sonstigen betreuten Wohnformen stehen uns dafür unterschiedliche Hilfsangebote zur Verfügung.
Wichtig ist: Erziehungshilfen veranlassen wir nur, wenn Sie es beantragt haben!
Gegen Ihren Willen können wir nur durch Gerichtsentscheidung bei massiver Gefahr für das Kindeswohl tätig werden. Das müssen wir ( zum Glück ) sehr selten.
Zu den Beratungsleistungen des Allgemeinen Sozialen Dienstes der Hansestadt Buxtehude zählen
- Beratung von jungen Menschen, Müttern, Vätern, Personensorge- und Erziehungsberechtigten, die einen Anspruch auf eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe haben bzw. leistungsberechtigt sind (§ 10a SGB VIII) u. a. in Bezug auf
- Familiensituation, persönliche Situation, Bedarfe, Ressourcen und mögliche Hilfen
- Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
- Leistungen anderer Sozialleistungsträger
- Mögliche Auswirkungen und Folgen einer Hilfe
- Verwaltungsabläufe
- Beratungsangebote im Sozialraum
- Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen (§§ 8, 16 SGB VIII)
- Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII)
- Beratung und Unterstützung zur Ausübung der Personensorge und des Umgangs (§ 18 SGB VIII)
Die jeweilige Beratungsleistung wird von der für Ihren Wohnbezirk zuständigen Fachkraft des Allgemeinen Sozialen Dienstes (Bezirkssozialarbeiter/Bezirkssozialarbeiterin) erbracht. Zudem besteht die
Möglichkeit, das spezialisierte Angebot zur Erziehungsberatung ( § 28 SGB VIII) der Erziehungsberatungsstelle vor Ort in Anspruch zu nehmen.
Erscheint eine Beratungsleistung nicht ausreichend, um das Recht des jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 SGB VIII) zu realisieren, kann Sorgeberechtigten auf Antrag eine Hilfe zur Erziehung ( § 27 SGB VIII) gewährt werden. Die Ausgestaltung einer solchen Hilfe richtet sich nach dem individuellen erzieherischen Bedarf im Einzelfall und kann in ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form erfolgen.
Die für Ihren Wohnbezirk zuständige Fachkraft des Allgemeinen Sozialen Dienstes wird Sie zu den möglichen Hilfen zur Erziehung beraten und mit Ihnen über Ihre Wünsche bzw. Ziele sprechen, die Sie durch die Inanspruchnahme der Jugendhilfeleistung erreichen möchten. Hierbei kann es sich z. B. um ambulante Hilfen wie eine Erziehungsbeistandschaft oder eine Familienhilfe, um teilstationäre Hilfen wie der Besuch einer Tagesgruppe oder um stationäre Hilfen wie betreutes Wohnen oder eine Heimunterbringung handeln.
Ist eine stationäre Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie vorübergehend erforderlich, so gilt es, während des Zeitraums der Unterbringung die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie insoweit zu verbessern, dass die Eltern ihr Kind wieder selbst erziehen können. In einigen Fällen kann dieses Ziel nicht erreicht werden, so dass hier die Beratung und Untersützung der Eltern darauf ausgerichtet ist, gemeinsam eine andere, dem Wohl des Kindes bzw. Jugendlichen förderliche, auf Dauer angelegte Lebensperspektive zu erarbeiten und zu sichern. (§ 37 SGB VIII). In Einzelfällen kann auch die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie (§ 33 SGB VIII) statt in einer Jugendhilfeeinrichtung in Frage kommen.
Sofern eine gegenwärtige, akute Gefahr für Kinder oder Jugendliche in der eigenen Familie besteht und Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, notwendige Hilfen zum Schutz des Kindes/Jugendlichen anzunehmen, ist eine Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) erforderlich und das Kind bzw. der Jugendliche werden in einer Schutzstelle untergebracht. Wenn die Sorgeberechtigten mit dieser Maßnahme nicht einverstanden sind, ist vonseinten der zuständigen ASD-Fachkraft unverzüglich das Familiengericht zu informieren. Das Gericht entscheidet dann über den Aufenthalt des Kindes.
Grundsätzlich ist es unser Anliegen, die Familien so zu unterstützen, dass ein besseres Zusammenleben möglich und eine positive Entwicklung der jungen Menschen innerhalb der Familie gewährleistet ist.
Neben den benannten Dienstleistungen der Bezirkssozialarbeit bietet der Allgemeine Soziale Dienst Beratung und Unterstützung für die Spezialbereiche der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung (§ 35a SGB VIII), Jugendhilfe im Strafverfahren (§ 52 SGB VIII) sowie den Pflegekinderdienst (§ 33 SGB VIII).


