In vielen Bereichen des täglichen Lebens entsteht die Notwendigkeit, Dokumente oder Kopien, ebenso wie Abschriften oder Ausdrucke von Dokumenten beglaubigen zu lassen.
Es dürfen nur Schreiben von Behörden oder Schreiben zur Vorlage bei Behörden beglaubigt werden.
Beglaubigt werden können Abschriften nur, wenn
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der ursprüngl. Inhalt des Schriftstückes nicht geändert worden ist
- der Inhalt des Schriftstückes leserlich ist
Vervielfältigungen und damit die Beglaubigung von Ausweisdokumenten (Personalausweise und Reisepässe) sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen bilden lediglich bestimmte gesetzliche Regelungen, wie beispielsweise die Beglaubigung im Rahmen der Zulassung zu einer beruflichen Abschlussprüfung.
Unterschriften können ebenfalls nur zur Vorlage bei einer Behörde beglaubigt werden.
Vom Standesamt ausgestellte Urkunden können nicht beglaubigt werden.
Jede Geburt, Heirat und jeder Todesfall wird im Standesamt beurkundet. Alle Urkunden werden in Personenstandsbüchern zusammengefasst. Aus diesen Personenstandsbüchern erstellt das Standesamt selbst beglaubigte Abschriften, Geburts- und Sterbeurkunden sowie Eheurkunden oder Auszüge aus dem Eheregister. Eheurkunden erhalten Sie bei dem Standesamt, in dessen Bezirk Sie geheiratet haben.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Standesamt.