Beurkundungen
Möchten Sie eine Beurkundung vornehmen?
Zum Beispiel über
- eine Unterhaltsverpflichtung,
- die Anerkennung der Vaterschaft,
- eine dazu notwendige Zustimmung der Mutter oder
- eine Sorgeerklärung.
Dann vereinbaren Sie gerne einen Termin mit der zuständigen Kollegin.
Weitere Informationen
Beurkundungen
Wenn Sie ein Kind bekommen und verheiratet sind, gilt der Ehemann per Gesetz als leiblicher Vater des Kindes. Ebenso haben beide Elternteile automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Leben die Eltern mit dem Kind in einem Haushalt, kommen beide Elternteile im Rahmen ihrer Haushaltsgemeinschaft für die Unterhaltung ihres Kindes auf.
Kommt das Kind nicht ehelich zur Welt, wird zunächst kein Vater in die Geburtsurkunde eingetragen. Die Kindesmutter hat das alleinige Sorgerecht. Die Möglichkeiten, die Sie haben, um dies zu ändern, werden im Folgenden erläutert.
Ebenso erhalten Sie Informationen zur Unterhaltsbeurkundung
Beurkundung der Vaterschaft
Jeder Mensch hat ein Recht darauf, zu wissen, wer eine Eltern sind. Das Wissen um die eigene Herkunft nimmt im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für seine Persönlichkeitsentwicklung ein. Die rechtliche Klärung der Vaterschaft ist hierbei von besonderer Bedeutung. Hieraus leiten sich unter anderem Unterhaltsansprüche, Erbansprüche sowie rentenrechtliche Ansprüche ab.
Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes ist der Mann,
- der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde (mehr hierzu finden Sie unter der Rubrik Beistandschaft)
Wenn feststeht, wer der Vater des Kindes ist, und dieser bereit ist, die Vaterschaft anzuerkennen, sollten Sie die Vaterschaft so früh wie möglich beurkunden lassen. Dies können Sie vor oder nach der Geburt Ihres Kindes beim Jugendamt oder beim Standesamt veranlassen. Sie können die Beurkundung auch von einem Notar vornehmen lassen. Dieses ist jedoch kostenpflichtig.
Wirksam wird eine Vaterschaftsanerkennung erst dann, wenn die Kindesmutter der Anerkennung zustimmt.
Sorgeerklärung
Bei einem nicht ehelich geborenen Kind hat die Kindesmutter zunächst das alleinige Sorgerecht. Die elterliche Sorge steht den nicht verheirateten Eltern gemeinsam zu, wenn
- wenn sie erklären, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen (Sorgeerklärung)
- wenn sie heiraten
- wenn ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt
Für die gemeinsame Sorge durch Sorgeerklärung ist es unerheblich, ob die Eltern des Kindes zusammenleben oder nicht. Sorgeerklärungen können beim Jugendamt oder bei einem Notar (gebührenpflichtig) beurkundet werden.
Die gemeinsame Sorge bedeutet nicht, dass Eltern sich in alltäglichen Angelegenheiten des Kindes ständig absprechen müssen. Hier entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Nur in Angelegenheiten von erheblicher Tragweite und Bedeutung für das Kind spielt das gemeinsame Sorgerecht eine Rolle.
Beurkundung von Unterhalt
Leben die Eltern nicht in einem gemeinsamen Haushalt, ist der nicht im Haushalt des Kindes lebende Elternteil verpflichtet, im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit Barunterhalt zu leisten. Um den Unterhalt seines Kindes sicherzustellen, besteht für ihn eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Die Berechnung der Leistungsfähigkeit des barunterhaltsverpflichteten Elternteils kann auf Antrag des alleinerziehenden Elternteils durch das Jugendamt (siehe Rubrik Beistandschaft) erfolgen. Mit der Berechnung kann auch ein Rechtsanwaltsbüro beauftragt werden, was jedoch Kosten verursacht.
Der barunterhaltsverpflichtete Elternteil kann die Unterhaltsverpflichtung beim Jugendamt beurkunden lassen.
Ist der barunterhaltsverpflichtete Elternteil nicht bereit, eine Urkunde erstellen zu lassen, besteht die Möglichkeit, eine gerichtliche Festsetzung zu beantragen (siehe hierzu die Rubrik Beistandschaft).
Negativbescheinigung bei alleinigem Sorgerecht
Wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, muss dies in bestimmten Situationen nachgewiesen werden, und zwar immer dann, wenn per Gesetz die Unterschrift aller Personensorgeberechtigten notwendig ist. Dies ist beispielsweise bei der Eröffnung eines Sparkontos oder der Beantragung eines Reisepasses für das Kind der Fall. Als Nachweis können Sie eine sog. Negativbescheinigung beim Jugendamt beantragen. Diese wird dann ausgestellt, wenn Ihr Kind nicht im Sorgerechtsregister seiner Geburtsstadt eingetragen ist, was bedeutet, dass die Eltern keine gemeinsame Sorgeerklärung haben beurkunden lassen.
Sie können die Ausstellung einer Negativbescheinigung bei der Fachgruppe Jugend und Familie formlos beantragen, wenn Ihr Kind in Buxtehude geboren worden ist oder Sie in Buxtehude wohnen und der Geburtsort Ihres Kindes woanders ist. In letztem Fall wird sich die Verwaltung mit dem Jugendamt des Geburtsortes Ihres Kindes in Verbindung setzen und erfragen, ob dort eine Sorgeerklärung abgegeben wurde.
Rechtsgrundlagen
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder - und Jugendhilfe
Verfahren
Für die Beurkundung einer Vaterschaft, einer Sorgeerklärung oder von Unterhalt vereinbaren Sie bitte telefonisch, persönlich oder per Email einen Termin mit der Urkundsbeamtin der Hansestadt Buxtehude.
Für die Beurkundung einer Vaterschaft ist das persönliche Erscheinen des Kindesvaters und der Kindesmutter erforderlich. Kann die Kindesmutter nicht zeitgleich erscheinen, kann deren Zustimmung zur Beurkundung auch nachgeholt werden.
Bei der Beurkundung einer Sorgeerklärung müssen beide Elternteile anwesend sein.
Die Beurkundung von Unterhalt erfolgt bei Anwesenheit des/der Unterhaltsverpflichteten.
Die Beantragung einer Negativbescheinigung kann im Rahmen der Öffnungszeiten der Fachgruppe Jugend und Familie erfolgen.
Notwendige Unterlagen
Bei Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass jedes Elternteiles
- Mutterpass/Geburtsurkunde des Kindes
- Geburtsurkunden der Elternteile
Bei Sorgeerklärung zusätzlich:
- Urkunde über Vaterschaftsanerkennung
Bei Unterhaltsbeurkundung:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Unterhaltsberechnung des Jugendamtes oder des Rechtsanwaltes/ der Rechtsanwältin oder beglaubigte private Unterhaltsvereinbarung zwischen den Eltern
- Falls vorhanden: bisherige/r Titel/Urkunde/Gerichtsurteil
Kosten
Die Beurkundung beim Jugendamt ist kostenfrei
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: geschlossen
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr & 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.
Fachgruppe Jugend und Familie
Bahnhofstraße 7, 21614 Buxtehude
Besucherparkplätze stehen im Bereich des Stadthauses zur Verfügung.
Formulare
Formulare bzw. Anträge sind vorab nicht auszufüllen.
Ansprechpartner/in
Herr Wingelsdorf | |
Stadthaus, Zimmer 38 // EG Bahnhofstraße 7 21614 Buxtehude Telefon: 04161 501-5146 Telefax: 04161 501-75153 E-Mail: beistandschaft@stadt.buxtehude.deE-Mail: beurkundungen@stadt.buxtehude.de |