am Wochenende wird das Land Niedersachsen eine geänderte Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie veröffentlichen. Der Entwurfstext liegt der Hansestadt Buxtehude bereits vor. Gemäß § 12 des Verordnungs-Entwurfes ist der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten bis zum 31.01.2021 untersagt. Eine Notbetreuung in kleinen Gruppen ist erlaubt. In Krippengruppen dürfen bis zu 8 Kinder, in Elementargruppen bis zu 13 Kinder betreut werden, in altersgemischten Gruppen und Hortgruppen je nach Gruppengröße jeweils die Hälfte der Kinder. Erlaubt ist die Notbetreuung bei Berufstätigkeit der Eltern in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse, bei Schulpflicht von Kindern zum kommenden Schuljahr sowie bei Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf sowie Härtefälle.
Die Kindertagesstätten sind gerade dabei, die Zusammenstellung der Notgruppen unter Berücksichtigung der vom Land empfohlenen Kriterien zu erarbeiten. Bei der Planung ist nach wie vor oberste Priorität, Ansteckungsketten möglichst gering zu halten. Grundsätzlich gilt, dass es während der Untersagung des Betriebes der Kindertageseinrichtungen keinen Rechtsanspruch auf Betreuung eines Kindes gibt. Einige Kinder werden eventuell keine Berücksichtigung finden können, Sie dürfen jedoch sicher sein, dass die Kitas bei ihrer Auswahl die Bedarfslagen der Kinder und Eltern genau analysieren.
Für den Fall, dass in einzelnen Gruppen mehr Kinder für die Notbetreuung angemeldet sind, wurden die Kindertagesstätten in Buxtehude dazu angehalten, nach folgenden Kriterien zu priorisieren:
- Kinder von alleinerziehenden berufstätigen Eltern in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse,
- Kinder, deren mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden beiden berufstätigen Elternteile in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse sind,
- im Sommer 2021 schulpflichtige Kinder mit festgestelltem Sprachförder- oder sonstigem besonderen Unterstützungsbedarf
- im Sommer 2021 schulpflichtige Kinder, deren alleinerziehendes Elternteil oder beide im Haushalt lebende Elternteile berufstätig sind
- Kinder, deren mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden beiden Elternteile berufstätig sind, davon ein Elternteil in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse,
- im Sommer 2021 schulpflichtige Kinder, deren Eltern nicht berufstätig sind
Darüber hinaus werden im Einzelfall besondere familiäre Härtefälle berücksichtigt, gegebenenfalls auch priorisiert.
Um Ihre Kinder und das pädagogische Fachpersonal so gut wie möglich vor dem Covid-19-Virus zu schützen und die Infektionsketten überschaubar zu halten, wird es bis auf Weiteres angepasste Verhaltensregeln in Anwendung des Niedersächsischen Rahmen-Hygiene-Planes Corona im Kita-Alltag geben, die auch Sie als Eltern zu beachten haben. Über die Ausgestaltung der Regeln in der Kita Ihres Kindes wird Sie Ihre Einrichtung informieren.
In diesen Zeiten gilt für die Kindertagesbetreuung ein strenger Maßstab für den Ausschluss kranker Kinder! Kinder dürfen auch dann nicht in der Kindertageseinrichtung betreut werden, wenn ein Familienangehöriger nachweislich an COVID-19 erkrankt ist und sich in Quarantäne befindet oder Krankheitszeichen zeigt. Im Sinne der Vermeidung von Infektionsketten und der damit verbundenen Gefahr erneuter Krankheitswellen sowie verlängerter bzw. erneuter Schließung u.a. von Kindertageseinrichtungen bitte ich Sie, sich eigenverantwortlich an die Regel zu halten.
Tagespflege
Die Tagespflege wird durch die Corona-Verordnung nicht eingeschränkt, eine Ausnahme bildet die Großtagespflege: Hier ist in Anlehnung an die Notbetreuungsregelung der Kitas nur eine Betreuung von 8 Kindern (bei Kindern unter 3 Jahren) erlaubt, es sei denn, die räumlichen Bedingungen lassen eine Betreuung von mehr Kindern zu (z.B. räumliche Trennung in 2 kleinere Gruppen).
Für alle Tagespflegeverhältnisse von Buxtehuder Kindern gilt:
Eltern, die sich freiwillig entscheiden, ihre Kinder während der gesamten Zeit vom 11.01. bis 31.01.2021 zuhause zu betreuen, erhalten ¾ ihres für Januar 2021 geleisteten Kostenbeitrages von der Hansestadt Buxtehude erstattet. Dieses gilt nicht, wenn die Tagespflegeperson regulär Urlaub in dieser Zeit angemeldet hat. Die Erstattung wird dann um die Urlaubstage der Tagespflegeperson gekürzt. Das Entgelt wird an die Tagespflegeperson weitergezahlt, sofern sie grundsätzlich bereit gewesen wäre, die betroffenen Kinder zu betreuen.
Den Antragsvordruck für die Notbetreuung finden Sie hier. Den Antrag reichen Sie bitte direkt bei Ihrer Kindertagesstätte ein, die hierüber dann entscheiden wird.