Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund bei der Fachgruppe Finanzen, Beteiligungen und zentrales Controlling, Sachgebiet Gewerbe-, Vergnügung- und Hundesteuer, schriftlich anzumelden. Wird der Hund in einem aus mehreren Personen bestehenden Haushalt gehalten, so sind alle Haushaltsmitglieder als Gesamtschuldner steuerpflichtig. Durch diese Regelung sind die jeweiligen Eigentumsverhältnisse bedeutungslos.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der Hundesteuersatzung der Hansestadt Buxtehude geregelt.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
Anmeldung
Die Hundehalterin/der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb einer Woche nach der Aufnahme in den Haushalt (Anschaffung) anzumelden. Wenn der Hund durch Geburt von einer von ihr/ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist, muss die Anmeldung innerhalb von einer Woche erfolgen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist.
Wird ein Hund länger als zwei Monate in Pflege oder Verwahrung genommen, so muss die Anmeldung innerhalb einer Woche nach dem Tag erfolgen, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten ist. Bei Zuzug ist die Anmeldung innerhalb der ersten Woche des auf den Zuzug folgenden Monats vorzunehmen.
Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem ein Hund aufgenommen wird.
Abmeldung
Der Hund muss abgemeldet werden
- bei Umzug der Hundehalterin/ des Hundehalters an einen anderen Ort
- bei Tod des Hundes
- bei Weitergabe des Hundes.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund veräußert, abgeschafft oder abhanden gekommen ist.