Hansestadt Buxtehude

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Mitteilungsvorlage - 2019/111

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Aufgrund zweier Entscheidungen vom 17.07.2017 hat das Nieders. Oberverwaltungsgericht den sachlichen Teilabschnitt Windenergie des Regionalen Raumordnungsprogramms LK aus dem Jahre 2013(RROP) für unwirksam erklärt. Vor diesem Hintergrund leitete der LK Stade die 1. Änderung der RROP 2013 für den sachlichen Teilabschnitt Windenergie ein.

 

Die Hansestadt Buxtehude ist mit Schreiben vom 16.4.19 Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gegeben worden. Die Frist endet am 1.7.19.

 

Grund für die Nichtigkeit des Teilabschnittes Windenergie ist, das die Herleitung der Vorranggebiete nach einem landkreisweit einheitlichen Konzept zu erfolgen hat. Der dafür erforderliche Kriterienkatalog muss zwischen sog. harten und weichen Tabuzonen unterscheiden. Harte Tabuzonen sind Flächen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht für Windenergieanlagen geeignet sind. Weiche Tabuzonen ergeben sich aus planerischen Erwägungen oder Entscheidungsspielräumen des Planungsträgers.

Der Windenergienutzung muss über den gesamten Planungsraum betrachtet im Ergebnis substanziell Raum gegeben werden. Aufgrund der Zielvorgaben des Landesraumordnungsprogramms ist das für den gesamten Planungsraum des LK Stade gewährleistet.

 

Auf der Grundlage dieser methodisch zwingenden Herangehensweise zur Festlegung von Vorranggebieten für Windenergienutzung wurden die Potentialflächen auf Buxtehuder Gemeindegebiet definiert. Diese befinden sich alle annähernd in den gleichen Gemarkungen (Daensen, Immenbeck und Hedendorf) wie schon zur Aufstellung des RROP 2013. Die Vorranggebiete haben sich jedoch aufgrund der Anwendung des Kriterienkataloges in der Flächenausdehnung reduziert (siehe Seiten 1a, 1b der Anlage).

 

Die methodische Vorgehensweise des LK Stade ist schlüssig und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig als auch dem Windenergieerlass des Landes Niedersachsen. Das planerische Ergebnis ist nachvollziehbar und umfassend ermittelt. Aus diesem Grunde kann die Hansestadt Buxtehude keine Belange geltend machen und stimmt den definierten Vorranggebieten für Windenergienutzung auf Buxtehuder Gebiet zu.

Das RROP 1. Änderung entspricht der Zielsetzung des Klimaschutzkonzeptes der Hansestadt Buxtehude und unterstützt damit zusätzlich die nationale Nachhaltigkeitsstrategie.

 

 

Erläuterungen zu den wesentlichen planerischen Inhalten des RROP LK Stade Teilabschnitt Windenergie (Buxtehuder Stadtgebiet);

In der zeichnerischen Darstellung sind für die Nutzung der Windenergie geeignete Standorte als Vorranggebiete Windenergienutzung festgelegt, die gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 ROG zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben. Außerhalb dieser Vorranggebiete ist die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen, einschließlich des Repowerings bestehender Windenergieanlagen, unzulässig. „Der Landkreis Stade nutzt damit die Möglichkeit, Flächen auszuweisen, die die Konzentrationswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten; d.h. außerhalb der dargestellten Vorrang- und Eignungsgebiete sind im gesamten Kreisgebiet i.d.R. keine weiteren raumbedeutsamen WEA zulässig. Die Steuerung gegebenenfalls zusätzlich gewollter nicht raumbedeutsamer WEA obliegt den Gemeinden. Von den definierten weichen Tabuzonen können die Samtgemeinden/Gemeinden im Rahmen der Feinsteuerung geringfügig abweichen.“ (RROP. Begründung S.1)

Raumbedeutsam kann eine Windenergieanlage ab einer Gesamthöhe von 50m sein.

Bei der Ermittlung der Tabuzonen wurde ein Anlagentyp zu Grunde gelegt, der der aktuellen Genehmigungspraxis entspricht, so dass bei einer WEA von einer Gesamthöhe von 200m ausgegangen wird.

 

Methodisches Vorgehen:

1. Ermittlung der harten Tabuzonen: Ausschluss durch tatsächliche oder rechtliche Gründe, Aufzählung siehe Tabelle harte Tabuzonen gemäß der Begründung zum RROP.

2. Ermittlung der weichen Tabuzonen: Ausschluss durch festgelegte Abwägungskriterien, Aufzählung siehe Tabelle weiche Tabuzonen gemäß der Begründung zum RROP.

Daraus ergeben sich durch Positivumkehr der weißen Flächen die Auswahlflächen für Windenergie (siehe Anlage: Überlagerung harte und weiche Tabukriterien).

 

In der Gemarkung Daensen, Immenbeck und Hedendorf ergeben sich, die Flächen die für Windenergieanlagen geeignet sind und dort errichtet werden dürfen bzw. dort bereits errichtet wurden. WEA, die zulässigerweise in der bisher gültigen Vorrangflächen entstanden sind und nunmehr außerhalb dieser Flächen liegen, genießen Bestandsschutz.

 

Dieser Vorlage werden aus dem Entwurf des RROP die für Buxtehude maßgeblichen Erläuterungen, die zur Definition der Vorranggebiete für Windenergie auf Buxtehuder Gebiet geführt haben, beigefügt. Der gesamte Entwurf kann unter https://www.landkreis-stade.de/RROP2013_1Aenderung_Windenergie abgerufen werden.

 

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Anlagen

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