Hansestadt Buxtehude

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Mitteilungsvorlage - 2016/185-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:
 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Herr Kowalski beantragt, die städtische Satzung über die Gewährung von Entschädigungen an Ratsfrauen und Ratsherren sowie ehrenamtlich tätigen Personen in Bezug auf die Entschädigung der Fraktionsvorsitzenden bzw. Gruppensprecher zu ändern. Danach soll eine zusätzliche Aufwandsentschädigung im Falle einer Gruppenbildung von mind. zwei Fraktionen nur an die Gruppensprecherin bzw. den Gruppensprecher gezahlt werden und nicht zusätzlich an die Vorsitzenden der Fraktionen.

 

Nach § 2 der städtischen Entschädigungssatzung erhalten die Vorsitzenden von Fraktionen neben der Aufwandsentschädigung als Ratsmitglied eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 190,-- € zuzüglich Fahrkostenersatz in Höhe von 43,-- €. Eine entsprechende Regelung für Gruppensprecherinnen bzw. Gruppensprecher sieht die Satzung in der derzeitigen Fassung nicht vor. Da bisher eine Gruppenbildung von Fraktionen im Rat der Hansestadt Buxtehude nicht aktuell war, bestand kein Bedarf nach einer derartigen Regelung. In der Vergangenheit kam es lediglich zu Gruppenbildungen einer Fraktion mit einer Einzelperson.

 

Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung zu der Thematik liegt ein Urteil des Nds. Oberverwaltungsgerichtes vom 10.10.2000 vor (Az. 10 L 1442/00). Danach steht einem Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung für den Fraktionsvorsitz nicht entgegen, dass eine Fraktion sich mit einer anderen Fraktion zu einer gemeinsamen Gruppe zusammengeschlossen hat. Die Bildung einer Gruppe berührt den Bestand der Fraktion und damit den Anspruch der oder des Fraktionsvorsitzenden auf die zusätzliche Aufwandsentschädigung also nicht. Das folgt aus § 57 NKomVG, wonach sich mindestens zwei Ratsfrauen oder Ratsherren zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen können. Die Formulierung „oder“ ist in dieser Vorschrift im Sinne von zwei nebeneinander bestehenden Möglichkeiten zu verstehen und nicht im Sinne von zwei sich ausschließenden Alternativen.

 

Die von Herrn Kowalski in seinem Antrag zitierte Bestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 4 der Geschäftsordnung des Rates („Die Gruppe nimmt anstelle der an ihr beteiligten Fraktionen deren kommunalverfassungsrechtlichen Rechte wahr.“) greift unter Berücksichtigung des o.a. Urteils hier jedoch nicht, denn diese Regelung bezieht sich auf die den Fraktionen zustehenden Mitwirkungs- und Gestaltungsrechte. Der Anspruch der oder des Fraktionsvorsitzenden nach der städtischen Entschädigungssatzung ist jedoch ein persönlicher Anspruch, der zur Deckung des zusätzlichen Aufwandes von Fraktionsvorsitzenden dienen soll. Es handelt sich dabei also nicht um ein Recht, das der Fraktion zusteht.

 

In Auslegung dieses Urteiles besteht nach Ansicht der Verwaltung derzeit kein Erfordernis, die städtische Entschädigungssatzung zu ändern. Auf den konkreten Fall für den Rat der Hansestadt Buxtehude angewendet bedeutet dieses, dass sowohl der Vorsitzende der BBG/FWG-Fraktion als aus die Vorsitzende der FDP-Fraktion einen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung haben. Für den Gruppensprecher der FDP/BBG/FWG-Gruppe ist eine weitere Entschädigung nicht möglich, da die Satzung dieses nicht vorsieht.

 

Die Umsetzung des Antrages von Herrn Kowalski würde dem genannten OVG-Urteil ausdrücklich widersprechen.

 

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