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Mitteilungsvorlage - 2016/160

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Nach der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren wählt der Rat gem. § 61 Abs. 1 NKomVG unter der Leitung des ältesten anwesenden und hierzu bereiten Ratsmitgliedes (Reihenfolge: Herr Klages, Herr Bax, Frau Matthies) aus seiner Mitte die Ratsvorsitzende oder den Ratsvorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode. Das aktive Wahlrecht (Vorschlagsrecht, Wahlrecht) hat jedes Ratsmitglied, also auch die Bürgermeisterin, das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) nur die Ratsfrauen und Ratsherren.

 

Bei der Wahl sind folgende Verfahrensvorschriften zu beachten (§ 67 NKomVG):

 

-Wurde nur ein Wahlvorschlag unterbreitet, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder Handzeichen gewählt.
 

-Bei mehreren Vorschlägen wird grundsätzlich schriftlich gewählt, d. h. unter Verwendung von Stimmzetteln, auf denen der Name der Kandidatin oder des Kandidaten vermerkt oder angekreuzt wird. Die Stimmzettel werden von den Ratsmitgliedern auf ihren Plätzen ausgefüllt.

 

-Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen, d. h. es sind vorbereitete neutrale Stimmzettel zu verwenden, aus denen keine Rückschlüsse auf die Stimmabgabe möglich sind. Die Benutzung von Wahlkabinen und Wahlurnen ist vorgeschrieben.

 

-Bei einer schriftlichen oder geheimen Wahl sind vom Vorsitzenden mindestens zwei Ratsfrauen oder Ratsherren zu bestimmen, die das Ergebnis ermitteln.
 

-Im ersten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die Mehrheit der Ratsmitglieder (Mitgliedermehrheit, mindestens 20) gestimmt hat.

 

-Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Es können dieselben, aber auch andere Bewerberinnen und Bewerber vorgeschlagen werden. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind (Abstimmungsmehrheit). Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die Leiterin oder der Leiter der Sitzung zieht.

 

-An der Wahl können sich auch die aufgestellten Kandidatinnen und Kandidaten beteiligen. Gem. § 54 Abs. 3 NKomVG i. V. m. § 41 Abs. 3 Nr. 3 NKomVG findet das Mitwirkungsverbot bei Wahlen keine Anwendung.

 

Nach der Wahlhandlung fragt die Leiterin bzw. der Leiter der Sitzung, ob die bzw. der Gewählte die Wahl annimmt und übergibt anschließend den Vorsitz an die neue Vorsitzende bzw. an den neuen Vorsitzenden des Rates.

 

Die bzw. der Ratsvorsitzende hat folgende Aufgaben:

 

-Eröffnung, Leitung und Schließung der Ratssitzungen

-Aufrechterhaltung der Ordnung während der Ratssitzungen

-Ausübung des Hausrechts im Sitzungssaal

-Feststellung der Beschlussfähigkeit des Rates

- Ziehen von Losen bei Wahlen gem. § 67 NKomVG und der Bildung von Ausschüssen gem. § 71 NKomVG

-Benehmensherstellung mit der Bürgermeisterin bei der Aufstellung der Tagesordnung zur Ratssitzung

- Vertretung der Bürgermeisterin bei der Einberufung des Rates sowie der Aufstellung der Tagesordnung

 

 

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