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21.01.2020 - 5 Baumschutzsatzung: Zweite Beratung vorliegender...

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Wortprotokoll

Frau Mojik führt kurz ein und bezieht sich auf die 1. Lesung zu dem Thema am 03.12. 2019 und die darin beratene Mustersatzung. Die Verwaltung schlägt vor, auf der Grundlage dieser Mustersatzung, die jetzige Baumschutzsatzung zu überarbeiten. Herr Furch hat zwischenzeitlich einen ersten Entwurf einer Satzung mit den empfohlenen Änderungen ausgearbeitet, der anschließend als Tischvorlage verteilt wird. Zunächst einmal sollen mit der heutigen Lesung die unkritischen Inhalte abgearbeitet werden. Über die eher kritischen Passagen sollte, wenn heute nicht ausreichend Zeit bleibt, ggfs. in einer weiteren Lesung beraten werden. Der Satzungsvorschlag ist als Anlage 1 dem Protokoll beigefügt.

 

Herr Lange erklärt, dass er mit dem geplanten Vorgehen einverstanden ist. Auslöser für die Debatte war ein Bauvorhaben in Ottensen. Die dortige Fällung von Eichen hätte nur verhindert werden können, wenn das Baurecht eingegrenzt worden wäre. Dies ist mit der vorhandenen Satzung und auch anderen Baumschutzsatzungen jedoch nicht möglich. Er fragt an, ob es Vorschläge seitens der Verwaltung gibt, bestimmte Bäume oder Baumgruppen so zu schützen, dass sie auch gegen das bestehende Baurecht bestehen können.

Frau Mojik erwidert, dass die Mustersatzung vom Deutschen Städtetag auf der Grundlage aktueller Rechtsprechungen entworfen wurde. In einer Baumschutzsatzung darf allerdings nicht das Grundrecht auf Eigentumsnutzung angegriffen werden, so dass es diesbezüglich immer - zwar unter Einschränkungen – die Möglichkeit der Bebauung des Grundstücks geben muss, wenn das Planungsrecht es hergibt. Mit einer Satzung dürfen keine enteignungsgleichen Eingriffe hervorgerufen werden.

 

Herr Lange verdeutlicht, dass seine Fraktion sich zukünftig wünscht, dass mit Abstandregelungen, Baufeldbegrenzungen etc. schützenswerte Baumgruppen so geschützt werden können, dass sie gegen ein Bauvorhaben Bestand haben.

Frau Mojik erläutert, dass auch mit Bebauungsplänen immer die Möglichkeit der Befreiung gegeben ist. Die Baumschutzsatzung ist das Rechtsinstrument, mit der der Schutz der Bäume gewährleistet werden kann.

 

Frau Mojik bezieht sich auf den von Herrn Furch ausgearbeiteten Entwurf und erklärt, dass in blau-gelb die Passagen hinterlegt sind, die für die Hansestadt Buxtehude angepasst werden sollen. Rot durchgestrichen sind Passagen aus der Mustersatzung, die dementsprechend gestrichen werden sollen.

 

Im § 1 wird der Geltungsbereich geregelt, der das gesamte Stadtgebiet einschließlich der Ortschaften umfasst.

 

Zu § 2 Schutzgegenstand verliest Herr Furch die geänderten Passagen.

Zu § 2 (2) a erklärt er, dass der Inhalt aus der bestehenden Satzung übernommen wurde, weil es sich in der Praxis bewährt hat.

Herr Lange würde davon abraten, den Stammumfang mit 80 cm = 25 cm Stammdurchmesser zu betiteln, da es mathematisch unkorrekt ist. Zudem würde seine Fraktion einen geringeren Stammumfang vorschlagen, nämlich 50 cm bei Einzelbäumen und 30 cm bei Baumgruppen.  

Frau Bade erwidert dazu, dass dies zu Folge hätte, dass Bäume frühzeitig gefällt werden, deren Wachstum noch nicht beendet ist, nur damit sie nicht unter den Schutz der Satzung fallen.

Herr Lange ist der Auffassung, dass das Bewusstsein der Bürger sich diesbezüglich geändert hat.

Frau Biesenbach merkt an, dass bereits am 03.12.2019 die Passagen zu § 2 (2) a+b abschließend beraten und einvernehmlich abgestimmt wurden. Diese Änderungen sind hier bereits berücksichtigt worden.

Der Ausschussvorsitzende schlägt vor, alle Inhalte nacheinander durchzugehen, inhaltliche Fragen zu klären und Änderungen im Anschluss daran geklärt werden.

 

Frau Mojik stimmt Herrn Lange zu, dass die Angaben zu Umfang und Durchmesser mathematisch nicht korrekt sind, jedoch hat sich die Angabe eines Stammdurchmessers im Umgang mit den Bürgern bewährt.

Herr Felgentreu widerspricht der Aussage von Frau Biesenbach, dass am 03.12.2019 den Inhalten zu § 2 (2) a+ b einvernehmlich zugestimmt wurde. Es wurde lediglich diskutiert und aufgrund weiteren Beratungsbedarfes das Thema vertagt.

Zu § 2 (2) d erklärt Herr Furch, dass vorgeschlagen wird, den Bereich von Hausgärten nicht so eng zu reglementieren und Hecken nur in der freien Landschaft zu schützen. Frau Mojik ergänzt, dass im Falle des Schutzes von Hecken im Innenbereich, die personellen Kapazitäten seitens der Verwaltung nicht mehr ausreichen würden.

Dann berichtet Frau Mojik zu § 2 (3), dass die Abstandsregelung aus der alten Satzung übernommen wurde, da zu Zeiten als die Satzung diese Passage noch nicht beinhaltete, eine Vielzahl von Fällanträgen im Nahbereich von Gebäuden bei der Verwaltung eingingen. Verbunden damit gab es viele Widerspruchsverfahren bei Baugenehmigungsverfahren, da aufgrund dieser fehlenden Passage keine Genehmigungen erteilt werden konnten. Die dann getroffene Abstandsregelung von 5 m hat zu einer erheblichen Verbesserung für die Antragsteller und Akzeptanz der Baumschutzsatzung bei der Bevölkerung geführt.   

Herr Lange merkt zu § 2 (2) d  an, dass es sich bei freier Landschaft oder ortsbildprägende Bäume um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt und er dies kritisch sieht.

Was die Abstandsregelung in § 2 (3) g betrifft, kann er die von Frau Mojik angesprochene Verbesserung nachvollziehen, dennoch kann es nicht sein, dass Bäume von denen keine Gefahr ausgeht, einfach entfernt werden können.

Frau Mojik wendet ein, dass dann automatisch wieder Widerspruchsverfahren auf die Stadt zukommen und in jedem Einzelfall negativ entschieden werden muss. Sie betont, dass der Vorschlag für die Regelung seinerzeit aus den Reihen der Politik kam.

Herr Koch-Böhnke fragt an, warum die unter § 2 (3) b genannten Bäume ausgenommen sind und weist darauf hin, dass in Bezug auf die Abstandregelung in (3) b zwingend eine Ersatzpflanzung vorzunehmen ist. 

Herr Furch erläutert dazu, dass Fichten und Tannen einen hohen Schädlingsbefall aufweisen, die Zeder und Douglasie nicht einheimisch sind und Pappeln und Kiefern wind- und schneebruchgefährdet sind.

Herr Wiegers erkundigt sich, warum die Birke nicht mitaufgeführt ist, gerade im Hinblick auf ihre Auswirkungen, was Allergiker betrifft.

Herr Furch erklärt, dass die Verwaltung diesen Baum wieder in den Schutzbereich mitaufgenommen hat, weil er ökologisch sehr wertvoll ist.

Frau Mojik ergänzt, dass fast jeder Baum mittlerweile Allergien auslöst. Es gibt zudem Rechtsprechungen, die besagen, dass Allergien alleine nicht dazu führen können, dass Bäume nicht mehr schützenswert sind.

Herr Peper bezieht sich auf (2) d und die Regel, dass Hecken, die nachwachsbar sind, auf den Stock geschnitten werden dürfen.

Dem stimmt Herr Furch zu und erklärt, dass es sich dabei um eine gängige Pflegemaßnahme handelt. Frau Mojik ergänzt, dass die Hecken nur nicht gänzlich entnommen werden dürfen.

Zu (3) b würde Herr Peper vorschlagen, die Moorbirke noch mit aufzunehmen, da sie ähnlich wie die Pappel bruchanfällig ist.

Herr Furch erwidert, dass es schwierig ist, die Moorbirke von der Sandbirke zu unterscheiden und ihm diese Eigenschaften nicht bekannt sind.

Frau Bade nimmt Bezug auf die von Herrn Wiegers angesprochenen Allergien, verursacht durch Birken und befürwortet die Argumentation der Verwaltung.

Zu den in (3) a aufgeführten Walnussbäumen merkt sie an, dass diese recht groß werden und es fraglich ist, wie sie später entfernt werden können, sollte dies gewünscht sein.

Herr Furch berichtet aus der Praxis, dass diejenigen, die einen Walnussbaum besitzen, diesen aufgrund seines Aussehens und seiner Eigenschaften keinesfalls fällen wollen. Zudem ist er bei weitem nicht so ausladend wie eine Eiche oder Buche.

Herr Riesterer hält die Abstandsregelung in (3) g für sinnvoll, auch im Hinblick auf vorhandene Solar- oder PV-Anlagen.

Herr Lange findet die 5 m Regelung bei den heutigen Grundstücksgrößen kritisch und würde einen Abstand von 1 m begrüßen. Die Ausnahme von Einzelbäumen wie in (3) b aufgeführt oder Obstbäume in (3) a kann er nicht nachvollziehen

Frau Mojik erklärt, dass bei einem zu bebauenden Grundstück bauordnungsrechtlich 3 m Grenzabstand einzuhalten sind und es selbst bei Reihenhausgrundstücken möglich ist, noch Bäume im 5 m Abstand zu pflanzen. 1 m ist keinesfalls sinnvoll.

Herr Nyveld unterstützt die Aussage von Frau Mojik und verweist auf die vielen Neubaugebiete, die in der Regel stark durchgrünt sind.

Herr Koch-Böhnke bezieht sich auf die aktuelle Klimadebatte und wie man versuchen kann, noch mehr CO 2 zu binden. Es ist daher für ihn wichtig, Ausnahmen möglichst gering zu halten. Was die Abstandsregelung betrifft, findet er 1 m auch für zu gering, jedoch sind die 5 m für ihn auch diskussionswürdig.

Herr Peper weist darauf hin, dass die Walnuss die Besonderheit hat, dass sie einhäusig ist.

Herr Felgentreu würde hinsichtlich (2) d die Heckenhöhe bei 3 m belassen und verweist auf die Schlehe, die niemals 4 m Höhe erreicht und somit nie unter Schutz stehen würde.

Herr Furch unterstützt diese Argumentation.

Weiterhin merkt Herr Felgentreu an, dass „ortsbildprägende Obstbäume“ ein zu vielschichtiger Begriff ist. Er schlägt vor, den Begriff in „alte Obstbäume“ zu ändern.

Frau Mojik sagt zu, dass diese Anregung und auch die vorherige von Herrn Lange nochmals besprochen werden und nach einer eindeutigeren Definition gesucht wird.

 

Zu § 3 erklärt Frau Mojik, dass dieser inhaltlich der Musterbaumschutzsatzung entspricht, ausgenommen ist nur der Passus zu (2) h, der gestrichen werden muss. Grund dafür ist, dass es in Städten wie Buxtehude mit den vorliegenden Grundwasserverhältnissen nicht umsetzbar ist.

Herr Wiegers bezieht sich auf § 3 (2) f und merkt an, dass dieser Passus nicht extra geregelt werden muss, weil er eine Straftat darstellt und anderweitig bereits geregelt ist.

Frau Mojik erwidert, dass dies der Klarstellung dient und es nicht schädlich ist, wenn es erwähnt wird.

Frau Biesenbach bezieht sich auf § 3 (3) e und erkundigt sich nach der Mindesthöhe für das Auf-den-Stock-setzen von Hecken.

Herr Furch erklärt, dass aus fachlicher Sicht eine Handbreite ausreicht.

 

In den §§ 4 und 5 müssten lediglich die Anpassungen auf die Hansestadt Buxtehude erfolgen und die restlichen Inhalte können bestehen bleiben, so wie die Mustersatzung es vorschlägt.

 

Im § 6 wurden die entsprechenden Passagen angepasst, der Rest würde aus der Mustersatzung übernommen werden.

 

§ 7 würde inhaltlich so bestehen bleiben, wie die Mustersatzung es vorsieht.

Herr Peper fragt, ob dies für Fälle einer Grundstücksteilung und der Tatsache, dass eins der Teilgrundstücke nicht mehr ohne landschaftspflegerische Eingriffe bebaubar ist, gilt.

Frau Mojik erklärt, dass Grundstücksteilungen nicht versagt werden dürfen.

 

Anschließend verliest Herr Furch die Inhalte zum § 8.

Herr Lange nimmt Bezug auf § 8 (6) und erklärt, dass ihm hierbei der Passus fehlt, dass Ersatzpflanzungen unabhängig von jeglichen Stammumfängen dem Schutz unterliegen.

Frau Mojik erwidert, dass dies eine Formulierung aus der Musterbaumschutzsatzung ist, die juristisch korrekt ist.

Weiterhin schlägt Herr Lange vor, dass 2 anstelle von 1 Ersatzpflanzung zu fordern sind und merkt an, dass er die Streichung der Ausgleichszahlungen nicht nachvollziehen kann. Er fragt die Verwaltung, ob davon auszugehen ist, dass auf jedem Grundstück, auf dem eine Fällung vorgenommen wurde, auch eine Ersatzpflanzung vorgenommen werden kann.

Herr Furch erklärt, dass dies grundsätzlich möglich ist, wenn nicht mit einem Baum, dann auf jeden Fall in Form einer Hecke.

Frau Mojik merkt an, dass bei Ausgleichszahlungen der Effekt auftritt, dass sich die Antragssteller gerne freikaufen. Die Gelder müssten zudem zweckgebunden eingesetzt werden.

Herr Koch-Böhnke stimmt Herrn Lange zu und würde die Passagen zu den Ausgleichszahlungen ebenfalls nicht streichen. Die Möglichkeit, die Ersatzpflanzung in Form einer Hecke vorzunehmen, sieht er kritisch. Er schlägt vor, bei einem Stammumfang von über 120 cm grundsätzlich 2 Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Abschließend fragt er, ob der ASOU grundsätzlich bei problematischen Anträgen entscheiden kann. Frau Mojik verneint dies.

Herr Felgentreu bittet darum, im Fall der Fällung von großkronigen Bäumen, stets gleichwertige Bäume als Ersatz zu pflanzen.

Frau Bade fragt an, ob die Gelder, die die Verwaltung durch Ausgleichszahlungen einnehmen kann, eventuell direkt an die Forst weitergegeben werden können. Frau Mojik erklärt, dass dies verwaltungstechnisch schwer umsetzbar ist.

Frau Biesenbach befürwortet die Streichung der Ausgleichszahlungen. Ziel soll sein, eine adäquate Ersatzpflanzung und auch eine Durchgrünung im Wohngebiet vorzunehmen. Daher sollte die Baumqualität ggfs. doch festgelegt werden.

Frau Mojik erklärt dazu, dass dies auch die Intention der Verwaltung ist. Ein gewisser Spielraum muss jedoch gegeben sein.

Herr Furch erwähnt in dem Zusammenhang das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz, welches besagt, dass bei Neupflanzungen von großkronigen Bäumen mit einer zu erwartenden Höhe von über 15 m der Grenzabstand von 8 m einzuhalten ist. Dies stellt besonders bei Reihenhäusern mit einer Grundstücksbreite von ca. 5 m einen vorprogrammierten Konflikt mit dem Nachbar dar.

Herr Lange bezieht sich auf das von Herrn Furch erwähnte Nachbarrechtsgesetz und fragt an, wo eine adäquate Ausgleichspflanzung überhaupt möglich wäre. Aus dem Grund plädiert er weiterhin für die Ausgleichszahlungen.

 

Im § 10 wurde eine Geldbuße in Höhe von 5.000 Euro aufgenommen und unter (1) d müsste der 2. Halbsatz gestrichen werden.

Herr Lange erkundigt sich, wonach die Höhe des Geldbuße bemessen wurde.

Frau Mojik, erklärt dass der Betrag angemessen sein muss. Die Thematik wird juristisch jedoch nochmal abgeklärt.

Herr Peper fragt abschließend, ob Grundstückseigentümer für die Kosten der Entfernung abgängiger Bäume aufkommen müssen oder es möglich ist, dass die Stadt sich an den Kosten beteiligt.

Frau Mojik erklärt, dass Eigentum verpflichtet und somit der jeweilige Grundstückseigentümer die Kosten zu tragen hat.

 

Weitere Wortmeldungen gibt es nicht.

 

Die Fraktionen können nunmehr auf dieser Grundlage weiter beraten. Die Verwaltung wird die Anregungen prüfen und diese ggfs. in einen Satzungsentwurf, über den dann wieder beraten werden kann, aufnehmen und vorlegen.

 

 

 

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